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II.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.  459
§  —

Im  Ausland  abgeschlossene  Geschäfte  unterliegen  der  Abgabe,
wenn  beide  Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  sind;  ist  nur  der
eine  Kontrahent  im  Inlande  wohnhaft,  so  ist  die  Abgabe  nur  im
halben  Betrage  zu  entrichten.  Bei  kaufmännischen  Firmen  entscheidet
für  die  Frage  des  Wohnorts  der  Sitz  der  Handelsniederlassung,
welche  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.

Als  im  Ausland  abgeschlossen  gelten  auch  solche  Geschäfte,  welche
durch  briefliche  oder  telegraphische  Korrespondenz  zwischen  einem  Orte
es  Inlandes  und  einem  Orte  des  Auslandes  zustande  gekommen  sind.

§  10.  I7.]  (8.)  Bedingte  Geschäfte  gelten  in  betreff  der  Abgabebflicht
  als  unbedingte.  Ist  einem  Kontrahenten  ein  Wahlrecht  eingeräumt,
  oder  die  Befugnis,  innerhalb  bestimmter  Grenzen  den  Umfang
  der  Lieferung  zu  bestimmen,  so  wird  die  Abgabe  nach  dem  höchstmöglichen
  Werte  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  berechnet.

Jede  Verabredung,  durch  welche  die  Erfüllung  des  Geschäfts  unter
veränderten  Vertragsbestimmungen  oder  gegen  Entgelt  unter  denselben
  Vertragsbestimmungen  auf  einen  späteren  Termin  verschoben
wird,  gilt  als  neues  abgabepflichtiges  Geschäft.

Ist  das  Geschäft  von  einem  Kommissionär  (8  383  des  Handelsgesetzbuchs)
  abgeschlossen,  so  ist  die  Abgabe  sowohl  für  das  Geschäft
zwischen  dem  Kommissionär  und  dem  Dritten,  als  auch  für  das  Abickelungsgeschäft

  zwischen  dem  Kommissionär  und  dem  Kommittenten
zu  entrichten,  sofern  nicht  die  Bestimmung  des  §  14  Abs.  2  eintritt.

Geschäfte,  welche  vorbehaltlich  der  Aufgabe  („an  Aufgabe“)  abgeschlossen
  werden,  sind  abgabepflichtig.  Die  Bezeichnung  des  definitiven
  Gegenkontrahenten  (die  Aufgabeh  ist  steuerfrei,  wenn  dieselbe
gemacht,  so  gilt  sie  als  ein  neues  abgabepflichtiges  Geschäft.

11.  8.]  (9.)  Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  zunächst  verbflichtet.


I.  wenn  das  Geschäft  durch  einen  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler
abgeschlossen  ist,  dieser,

andernfalls:
wenn  nur  einer  der  Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  ist,  dieser,
wenn  von  den  Kontrahenten  nur  der  eine  ein  im  Inlande  wohnhafter
  nach  §  38  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von

Handelsbüchern  verpflichteter  Kaufmann  ist,  der  letztere,

"  wenn  es  sich  um  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär

  und  dem  Kommittenten  handelt  (8  10  Abs.  3),  der

5  Kommissionär,

n  allen  übrigen  Fällen  der  Veräußerer.
bast  Die  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler  und  die  Kontrahenten

en  für  die  Abgabe  als  Gesamtschuldner;  indessen  ist  bei  Geschäften,

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