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460  Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  8  12—16.

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für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (8  9
Abs.  2),  der  nicht  im  Inlande  wohnhafte  Kontrahent  für  die  Entrichtung
  der  Abgabe  nicht  verhaftet.  «

Der  Vermittler  ist  berechtigt,  den  Ersatz  der  entrichteten  Abgabe
von  jedem  für  die  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  zu  fordern.

§  12.  [9.]  (10.)  Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Ver—
pflichtete  hat  über  das  abgabepflichtige  Geschäft  spätestens  am  dritten
Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  eine  Schlußnote  auszustellen,
  welche  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Vermittlers  und
der  Kontrahenten,  den  Gegenstand  und  die  Bedingungen  des  Geschäfts,
insbesondere  den  Preis  sowie  die  Zeit  der  Lieferung  ergeben  muß.
Die  Unterschrift  des  Ausstellers  ist  nicht  erforderlich.

Die  Schlußnote  ist  doppelt  auf  einem  vorher  gestempelten  oder
mit  den  erforderlichen  Stempelmarken  zu  versehenden  Formular  auszustellen,
  von  dem  je  eine  Hälfte  für  jeden  der  beiden  Kontrahenten
bestimmt  ist.  Innerhalb  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Frist  hat  der
Aussteller  der  Schlußnote  die  nicht  für  ihn  bestimmte  Hälfte  der  letzteren,
  wenn  derselbe  die  Schlußnote  aber  als  Vermittler  ausgestellt
hat  (8  11  Ziffer  1),  deren  beide  Hälften  abzusenden.

Vermittler  haben  diese  Absendung  und  den  verwendeten  Stempelbetrag
  in  ihren  Geschäftsbüchern  zu  vermerken.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  darf  unversteuerte
  Schlußnoten  über  das  abgabepflichtige  Geschäft  nicht  ausstellen
  und  aus  der  Hand  geben.

§  13.  [10.]  (11.)  Ist  einem  für  die  Entrichtung  der  Abgabe
verhafteten  Kontrahenten  (8  11  Abs.  2)  eine  zu  niedrig  versteuerte
Schlußnote  zugestellt  worden,  so  hat  derselbe  binnen  vierzehn  Tagen
nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  den  fehlenden  Stempelbetrag
auf  der  Schlußnote  nachträglich  zu  verwenden;  ist  einem  solchen
Kontrahenten  eine  versteuerte  Schlußnote  überhaupt  nicht  zugegangen,
so  hat  derselbe  seinerseits  binnen  der  bezeichneten  Frist  nach  Maßgabe
der  im  §  12  Abs.  1  und  2  gegebenen  Bestimmungen  zu  verfahren-Sind

  bei  einem  durch  einen  Vermittler  abgeschlossenen  Geschäfte
(811  Ziffer  1)  zwei  derartige  Kontrahenten  beteiligt,  so  hat  jeder
von  ihnen  nur  die  Hälfte  des  auf  der  zugestellten  Schlußnote  fehlenden
Betrags  nachträglich  zu  verwenden,  im  Falle  des  Nichteinganges  der
Schlußnote  aber  zu  der  von  ihm  auszustellenden  Schlußnote  nur  die
Hälfte  des  tarifmäßigen  Stempels  zu  verwenden.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  mangels  des  Emp'
fanges  der  Schlußnote  entrichtete  Abgabe  ist  zurückzuerstatten,  wenn
nachgewiesen  wird,  daß  der  zunächst  Verpflichtete  die  ihm  nach