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II.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.  461
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812  obliegenden  Verpflichtungen  rechtzeitig  erfüllt  hat.  Die  Ent—
scheidung  erfolgt  im  Verwaltungswege.

8§  14.  I11.]  (12.)  Eine  Schlußnote  kann  mehrere  abgabepflich—
tige  Geschäfte  umfassen,  insofern  letztere  an  demselben  Tage  und  unter
denselben  Kontrahenten,  welche  in  gleicher  Eigenschaft  gehandelt  haben,
abgeschlossen  worden  sind.

Wird  bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Komittenten,
  welcher  seinerseits  als  Kommissionär  eines  Dritten  handelt,
die  Schlußnote  mit  dem  Zusatze  „in  Kommission“  ausgestellt,  so
bleibt  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  ihm  und  seinem  Komittenten
  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  er  die  Schlußnote  mit  dem  Ver—
merke  versieht,  daß  sich  eine  versteuerte,  über  denselben  Betrag  oder
dieselbe  Menge  und  denselben  Preis  lautende  Schlußnote  mit  zu  be—
zeichnender  Nummer  (8  17)  in  seinen  Händen  befindet.

Unfaßt  eine  Schlußnote  ein  Kaufgeschäft  und  gleichzeitig  ein  zu
einer  späteren  Zeit  zu  erfüllendes  Rückkaufgeschäft  über  in  der  Tarifaummer
  4  bezeichnete  Gegenstände  derselben  Art  und  in  demselben
ctrage  beziehungsweise  derselben  Menge  (Report-,  Deport-,  Kostgeschäft).,
  so  ist  die  Abgabe  nur  für  das  dem  Werte  nach  höhere  dieser
eiden  Geschäfte  zu  berechnen.

8  15.  I12.]  (123.)  Führt  der  Kommissionär  an  demselben  Tage
Einkaufskommission  und  eine  Verkaufskommission  über  Wertbapiere
  derselben  Gattung  durch  Eintritt  als  Selbstkontrahent  aus,
l  ist  für  jedes  der  beiden  Geschäfte,  insoweit  sie  sich  ausgleichen,
neben  der  tarifmäßigen  Abgabe  eine  weitere  Abgabe  in  Höhe  der
älfte  des  Tarifsatzes  zu  entrichten,  es  sei  denn,  daß  der  Kommissionär
zur  Deckung  eines  der  beiden  Aufträge  ein  abgabepflichtiges  Geschäft
mit  einem  Dritten  abgeschlossen  hat.  Die  Bestimmungen  über  die
thebung  der  weiteren  Abgabe  und  über  die  zur  Sicherung  dieser
rhebung  erforderlichen  Maßregeln,  insbesondere  über  die  Art  der

uchführung,  werden  vom  Bundesrate  getroffen.

8  16.  I13.]  Tauschgeschäfte,  bei  welchen  verschiedene  Abschnitte
Stücke  mit  verschiedenen  Zinsterminen  von  Wertpapieren  dern
  Gattung  ohne  anderweite  Gegenleistung  Zug  um  Zug  aususcht
  werden,  sind  steuerfrei.
Uneigentliche  Leihgeschäfte,  das  heißt  solche,  bei  denen  der  Emper
  befugt  ist,  an  Stelle  der  empfangenen  Wertpapiere  andere
"  gleicher  Gattung  zurückzugeben,  bleiben  steuerfrei,  wenn  diese
gol  äfte  ohne  Ausbedingung  oder  Gewährung  eines  Leihgeldes,  Ent-P
  2  Aufgeldes  oder  einer  sonstigen  Leistung  und  unter  Festbung
  einer  Frist  von  längstens  einer  Woche  für  die  Rücklieferung

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oder
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