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462  Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  8  17—27.

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der  Wertpapiere  abgeschlossen  werden.  Die  darüber  auszufertigenden
Schlußnoten  müssen  diese  Festsetzung  sowie  den  Vermerk  „Unentgeltliches
  Leihgeschäft“  enthalten.

§  17.  I14.]  Die  Schlußnoten  sind  nach  der  Zeitfolge  numeriert
von  denjenigen  Anstalten  und  Personen,  welche  gewerbsmäßig  abgabepflichtige
  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  betreiben  oder
vermitteln,  fünf  Jahre  lang,  von  anderen  Personen  ein  Jahr  lang
aufzubewahren.

§  18.  [15.]  Ist  bei  dem  Abschluß  eines  abgabepflichtigen  Geschäfts
  zwischen  zwei  Kontrahenten,  welche  nicht  nach  §  38  des
Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von  Handelsbüchern  verpflichtet  sind,
eine  beiderseits  unterschriebene  Vertragsurkunde  aufgestellt  worden,
so  bleiben  die  88  11,  12,  13,  14,  17  außer  Anwendung.  Die  Kontrahenten
  sind  verpflichtet,  die  Vertragsurkunde  binnen  vierzehn  Tagen
nach  dem  Geschäftsabschlusse  der  Steuerbehörde  zur  Abstempelung
vorzulegen;  diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  bei  Geschäften,  für  welche
die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  erheben  ist  (8  9  Abs.  2),  nicht
auf  den  nicht  im  Inlande  wohnhaften  Kontrahenten.

§  19.  I16.]  Bei  Geschäften,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung
  der  Steuer  nicht  möglich  ist,  bleibt  die  Besteuerung  unter  den
vom  Bundesrate  festzusetzenden  Maßgaben  so  lange  ausgesetzt,  bis
die  Berechnung  möglich  wird.  Der  Bundesrat  bestimmt  ferner,  unter
welchen  Umständen  außerhalb  dieses  Falles,  insbesondere  bei  im
Ausland  abgeschlossenen  Geschäften,  eine  andere  Frist  zur  Ausstellung
der  Schlußnoten  eintreten  kann.

§  20.  I17.]  Nach  der  näheren  Bestimmung  des  Bundesrats
dürfen  Stempelzeichen  zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten
  Abgabe  auf  Kredit  verabfolgt  werden.

§  21.  I18.]  Geschäfte,  welche  nach  Tarifnummer  4  abgabepflichtig
  sind,  oder  auf  welche  die  Vorschrift  unter  „Befreiungen“  zu  dieser
Tarifnummer  Anwendung  findet,  sowie  Schriftstücke  über  solche  Geschäfte
  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keinen  Stempelabgaben
(Taxen,  Sporteln  usw.)  unterworfen.  Werden  diese  Schriftstücke  indessen
  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  oder  beglaubigt,  so
unterliegen  sie,  neben  der  in  Tarifnummer  4  für  das  Geschäft  vorgeschriebenen
  Abgabe,  den  in  den  Landesgesetzen  für  gerichtliche  oder
notarielle  Aufnahmen  und  Beglaubigungen  etwa  vorgeschriebenen
Stempeln  (Taxen,  Sporteln  usw.).

8  22.  I19.]  Wer  den  Vorschriften  im  8  12  Abs.  1  und  2,  8  13
Abs.  1  und  2  und  §  18  zuwiderhandelt  oder  eine  Schlußnote  wahr-