—

III.  Spiel  und  Wette.  463
—  —

heitswidrig  mit  dem  im  §  14  Abs.  2  oder  §  16  bezeichneten  Vermerke
versieht,  oder  im  Falle  der  Tarifnummer  4  behufs  Erlangung
einer  Steuerermäßigung  unrichtige  Angaben  macht,  hat  eine  Geldsrafe
  verwirkt,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen

bgabe  oder  der  beanspruchten  Steuerermäßigung  gleichkommt,  minbestens
  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldtrafe
  von  zwanzig  bis  fünftausend  Mark  ein.

§  23.  /20.]  Wer,  nachdem  er  auf  Grund  des  8§  22  bestraft
orden,  von  neuem  den  dortselbst  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandelt,
  hat  neben  der  im  §22  vorgesehenen  Strafe  eine  Geldtrafe
  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark  verwirkt.

Diese  Rückfallsstrafe  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  frühere
Bestrafung  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Bundesstaat  erfolgt
Sie  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise
entrichtet  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  ist.

Dieselbe  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Entrichtung  oder  dem
Erlasse  der  letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderandlung
  fünf  Jahre  verflossen  sind.

8  24.  [21.]  Wer  gegen  die  Vorschriften  im  §  12  Abs.  3  und
*  verstößt,  ist  mit  Geldstrafe  von  drei  Mark  bis  fünftausend  Mark
zu  bestrafen.

III.  Spiel  und  Wette.
(Tarifnummer  5.)

8  25.  [22.]  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  und  Ausspielun—
en  veranstalten  will,  hat  die  Stempelabgabe  für  die  gesamte  plan—
abige  Anzahl  der  Lose  oder  Ausweise  über  Spieleinlagen  im  voraus
u  entrichten.  ·

Inwieweit  Ausspielungen,  bei  welchen  keine  Spielausweise  aus—
begeben  werden,  zur  Steuer  heranzuziehen  sind,  ist  vom  Bundesrate

zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen.

8  26.  [23.]  (223.)  Den  Spieleinlagen  stehen  im  Sinne  der

fnummer  5  die  Wetteinsätze  bei  öffentlich  veranstalteten  Rennen

ähnlichen  öffentlichen  Veranstaltungen  gleich.

pfli  er  im  Inlande  solche  Wetteinsätze  entgegennimmt,  ist  ver—
ichtet,  versteuerte  Ausweise  hierüber  auszustellen.

e  8  27.  [24.]  (23.)  Vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  darf  ohne
nehmigung  der  zuständigen  Steuerstelle  mit  dem  Losabsatze  nicht

g

Tari
und