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464  Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  8  28—37.

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begonnen  werden.  Die  Genehmigung  kann  von  vorgängiger  Sicherstellung
  der  Abgabe  abhängig  gemacht  werden.

§  28.  [25.]  (24.)  Wer  ausländische  Lose  oder  Ausweise  über
Spielanlagen  in  das  Bundesgebiet  einführt  oder  daselbst  empfängt,  hat
dieselben,  bevor  mit  dem  Vertriebe  begonnen  wird,  spätestens  binnen
drei  Tagen  nach  dem  Tage  der  Einführung  oder  des  Empfanges  der
zuständigen  Behörde  anzumelden  und  davon  die  Stempelabgabe  zu
entrichten.

Den  ausländischen  Losen  oder  Ausweisen  über  Spieleinlagen
stehen  Ausweise  über  Einsätze  bei  ausländischen  Wettunternehmungen
für  öffentlich  veranstaltete  Rennen  und  ähnliche  öffentliche  Veranstaltungen
  gleich.  Wer,  ohne  solche  Ausweise  vom  Ausland  einzuführen,
Wetten  der  bezeichneten  Art  vermittelt,  ist,  sofern  er  diese  Vermittelung
  gewerbsmäßig  betreibt,  verpflichtet,  versteuerte  Ausweise  über
die  Wetteinsätze  auszustellen.

Gewerbsmäßige  Vermittler  von  Wetten  der  vorbezeichneten  sowie
der  im  §  26  bezeichneten  Art  unterstehen  der  Aufsicht  der  Steuerbehörden
  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats.

829.  I26.]  (25.)  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
  wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrags  bei  der  zuständigen
  Behörde.

Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen
stattzufinden  hat,  bestimmt  der  Bundesrat.

8  30.  127.]  (26.)  Die  Nichterfüllung  der  in  den  88  25,  26,  27
und  28  bezeichneten  Verpflichtungen  wird  mit  einer  dem  fünffachen
Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommenden  Geldstrafe  geahndet.
  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer  inländischer  Lotterien
  oder  Ausspielungen  sowie  gegen  jeden,  welcher  den  Vertrieb  ausländischer
  Lose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im  Bundesgebiete
besorgt,  nicht  unter  dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig  Mark  festzusetzen.


Ist  die  Zahl  der  abgesetzten  Lose  oder  die  Gesamthöhe  der  Wetteinsätze
  nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von  zweihundertundfünfzig
  bis  fünftausend  Mark  ein.

8  31.  I28.]  (27.)  Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten
  Abgabebetrags  ist  ausgeschlossen;  eine  solche  kann  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  nur  dann  zugestanden  werden,  wenn  eine
beabsichtigte  Ausspielung  erweißlich  nicht  zustande  gekommen  ist.

§  32.  129.]  (28.)  Die  88  25  bis  31  leiden  auf  Staatslotterien
deutscher  Bundesstaaten  keine  Anwendung.