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V.  Frachturkunden.  465

Die  Stempelsteuer  für  die  Lose  der  letzteren  wird  durch  die
Lotterieverwaltung  eingezogen  und  in  einer  Summe  für  die  Gesamtzahl
  der  von  ihr  abgesetzten  Lose  zur  Reichskasse  abgeführt.

Eine  Abstempelung  der  Lose  findet  nicht  statt.

§  33.  I31.]  (30.)  OÖffentliche  Ausspielungen,  Verlosungen  und
Lotterien,  für  welche  die  Reichsstempelabgabe  zu  entrichten  ist,  unterliegen
  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe
(Taxe,  Sportel  usw.).

IV.  Frachturkunden.
(Tarifnummer  6.)

§  34.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nummer  6  des
Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  liegt  bei  Urkunden,  welche  im
Inland  ausgestellt  werden,  im  Seeverkehre  dem  Ablader,  im  sonstigen
Verkehre  dem  Aussteller  des  stempelpflichtigen  Schriftstücks  und  bei
¾|%  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  dem  Empfänger  der  Senng

  ob.

Im  Eisenbahnverkehr  ist  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  der
Frachtführer  verantwortlich,  welcher  den  Betrag  von  dem  Absender
oder  Empfänger  einzieht.

8  35.  132.]  (30a.)  Die  Beförderung  von  Gütern  im  Schiffsverkehre
  der  Tarifnummer  Ga,  b,  und  sofern  es  sich  um  Schiffe  mit
einem  Raumgehalte  von  über  250  Tonnen  handelt,  auch  im  sonstigen
Schiffsverkehre  (Tarifnummer  6e)  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Ur—
tünde  der  im  Tarife  bezeichneten  Art  ausgestellt  wird.  Die  Abcieferung
  von  Gütern,  die  im  Schiffsverkehre  vom  Auslande  nach  dem
Inlande  befördert  sind,  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde  der
(zeichneten  Art  ausgehändigt  wird.

Rei  Auf  die  Beförderung  der  Postsendungen  und  des  Gepäcks  der
eisenden  im  Schiffsverkehre  mit  dem  Auslande  findet  die  Vorschrift
es  Abs.  1  keine  Anwendung.

8  36.  134.]  (30c.)  Wird  im  Seeverkehr  eine  Urkunde  der  be-!*“

  neten  Art  im  Inland  ausgestellt,  so  ist  die  Abgabe  von  einer

diosrist  zu  entrichten,  die  dem  Reeder  auszuhändigen,  oder,  falls
em  selbst  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  obliegt,

on  ihm  zurückzubehalten  ist.

sei  Hat  der  Reeder  seine  Niederlassung  im  Auslande,  so  tritt  an
ne  Stelle  der  inländische  Vertreter.

Inl  8  37.  35.])  (30d.)  Die  Abgabe  muß  entrichtet  werden  bei  im
and  ausgestellten  Schriftstücken,  bevor  die  Aushändigung  der
Friebberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  30

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