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466  Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  8  38—47.

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Urkunde  durch  den  Ablader  oder  Aussteller  erfolgt,  bei  im  Ausland
ausgestellten  Schriftstücken  binnen  drei  Tagen,  nachdem  die  Urkunde
in  den  Besitz  des  Empfängers  der  Sendung  gelangt  ist.  Die  Schriftstücke,
  von  welchen  die  Abgabe  nach  Tarifnummer  6a,  b,  c  zu  entrichten
  ist,  sind  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

Im  Eisenbahnverkehre  hat  die  Entrichtung  der  Abgabe  spätestens
vor  Aushändigung  der  Sendung  an  den  Empfänger  und,  wenn  die
Sendung  nach  dem  Auslande  bestimmt  ist,  spätestens  vor  der  Aushändigung
  an  den  ausländischen  Frachtführer  zu  erfolgen.

§  38.  136.]  (30e.)  Ist  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  dazu
verpflichteten  Personen  unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  jedem  ferneren
  Inhaber  des  nicht  gestempelten  Schriftstücks  binnen  drei  Tagen
nach  dem  Tage  des  Empfanges  und  jedenfalls  vor  der  weiteren  Aushändigung
  des  Schriftstücks  zu  bewirken.

§  39.  I37.]  (30f.)  Die  im  §  34  gedachte  Verpflichtung  wird
erfüllt  durch  Verwendung  von  Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche
vorschriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder  von  Stempelmarken  nach
näherer  Anordnung  des  Bundesrats.

Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und
in  welchen  Fällen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von
Stempelzeichen  erfolgen  darf.

§  40.  I38.]  (30g.)  Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird
mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage
  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,  mindestens  aber
zwanzig  Mark  beträgt.

Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der
die  ihm  obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht
rechtzeitig  erfüllt.

Dic  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  der  Vorschrift  des
§  35  Abs.  1  zuwider  Güter  befördert  oder  ausliefert,  ohne  daß  eine
der  vorgeschriebenen  Urkunden  ausgestellt  oder  ausgehändigt  wird.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  der  im  Abs.  1  gedachten  Strafe  eine  Geldstrafe
  von  zwanzig  bis  fünftausend  Mark  ein.

§  41.  [39.]  (30h.)  Wer  die  Beförderung  von  Gütern  als  Gewerbe
  betreibt,  hat,  wenn  er  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund
des  8  40  von  neuem  der  dort  bezeichneten  Vorschrift  zuwiderhandelt,
neben  der  Strafe  des  §  40  die  im  8§  23  vorgesehene  Rückfallsstrafe
verwirkt.

§  42.  I40.]  (30i.)  Enthält  ein  Schriftstück  außer  der  Beurkundung
  eines  Frachtvertrags  noch  eine  andere,  einer  landes-