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V.  Personenfahrkarten.  467

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gesetzlichen  Stempelabgabe  unterliegende  Beurkundung,  so  finden  die
landesgesetzlichen  Vorschriften  neben  den  Bestimmungen  dieses  Ge—
setzes  Anwendung.

Im  übrigen  unterliegen  die  Schriftstücke  keiner  weiteren  Stempelabgabe
  (Taxe,  Sportel  usw.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.

V.  Personenfahrkarten.
(Tarifnummer  7.)

§  43.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nummer  7  des
Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  liegt  bei  Fahrkarten,  die  im
Inland  ausgestellt  werden,  den  Eisenbahnverwaltungen  und  den
ampfschiffahrtsunternehmungen  ob,  welche  den  Betrag  von  dem
erwerber  der  Karten  einzuziehen  berechtigt  sind.
§  44.  Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  und  Dampsschiffe,
welche  vom  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  betrieben  werden,  haben
er  zuständigen  Steuerstelle  in  vom  Bundesrate  zu  bestimmenden
Zeitabschnitten  Nachweisungen  über  die  Anzahl  der  steuerpflichtigen
Fahrkarten  nebst  den  für  die  Berechnung  des  Stempelbetrags  erorderlichen
  Angaben  einzureichen.

Auf  Grund  dieser  Nachweisungen  wird  der  zu  entrichtende  Betrag
von  der  Steuerstelle  festgesetzt  und  eingezogen.
2  §  45.  Andere  als  die  im  §  44  bezeichneten  Eisenbahn-  und
a

mpfschiffahrtsverwaltungen  haben  den  Abgabebetrag  für  die  auszugebenden
  Fahrkarten  im  voraus  zu  entrichten.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  wird  erfüllt  durch
Zahlung  des  Abgabebetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  gegen  Abtempelung
  der  vorzulegenden  Fahrkarten.

*  8  46.  Der  Bundesrat  ist  befugt,  unter  Anordnung  der  erforderichen
  Verwaltungsmaßregeln  zu  bestimmen,  daß  im  Falle  des  §  45
eine  Abstempelung  der  Karten  ohne  vorgängige  Abgabenentrichtung
ewirkt,  sowie  daß  von  einer  Abstempelung  abgesehen  wird  und  die
ntrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Veräußerung  der  Fahrkarten  in
er  im  §  44  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt.
in;  Dem  Reisenden  gegenüber  ist  der  Stempelbetrag  (88  44  und  45)
.  jedem  Falle  mit  dem  Fahrpreis  in  einer  Summe  zu  berechnen  und
einnzuziehen.
F  8  47.  Für  im  Ausland  ausgegebene  Fahrkarten,  welche  zur
Gährt  auf  inländischen  Eisenbahnstrecken  oder  zur  Dampfsschiffahrt
inländischen  Wasserstraßen  berechtigen,  hat  die  Erfüllung  der  Ver-30“
