—  —

468  Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  8  48—57.

—  —
.

pflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesrats  zu  erfolgen.

§  48.  Wenn  ein  Angestellter  einer  nicht  staatlichen  Eisenbahnverwaltung
  oder  einer  Dampfschiffahrtsunternehmung  Fahrkarten,
welche  der  Vorschrift  des  8  45  unterliegen,  aber  mit  dem  vorgeschriebenen
  Stempelzeichen  nicht  versehen  sind,  veräußert,  so  wird  er  mit
einer  Geldstrafe  von  hundert  Mark  für  jeden  einzelnen  Fall  bestraft.

§  49.  Wer  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  §  48  der
gleichen  Vorschrift  von  neuem  zuwiderhandelt,  unterliegt  neben  der
Strafe  des  §  48  der  im  §  23  vorgesehenen  Rückfallsstrafe.

§  50.  Eine  Erstattung  der  für  eine  Fahrkarte  gezahlten
Stempelabgabe  findet  nur  statt,  wenn  der  volle  Preis  der  Fahrkarte
von  der  Eisenbahnverwaltung  oder  der  Dampfschiffahrtsunternehmung
nachweislich  zurückgewährt  worden  ist.

§  51.  Die  Fahrkarten  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).

§  52.  Der  Bundesrat  ist  befugt,  während  einer  längstens  auf
ein  Jahr  zu  bemessenden  Übergangszeit  das  Verfahren  bei  der
Stempelerhebung  abweichend  von  den  vorstehenden  Vorschriften  zu
regeln.  ·

VI.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.:
(Tarifnummert  8.)

§  53.  Der  Beförderung  von  Personen  dienende  Kraftfahrzeuge
dürfen  zum  Befahren  öffentlicher  Wege  und  Plätze  nur  in  Gebrau
genommen  werden,  wenn  zuvor  bei  der  zuständigen  Behörde  gegen
Zahlung  des  Abgabebetrags  eine  Erlaubniskarte  der  im  Tarife  be-.



1  Vgl.  dazu  G  betr.  die  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
  ausländischer  Besitzer  v.  18./5.  08  (RGBl  210).

§  1.  Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  für  im  Auslande  wohnende  Kraftfahrzeugbesitzer
  im  Grenzverkehre,  bei  einem  nicht  länger  als  neunzig  Tage
innerhalb  eines  Jahreszeitraums  währenden  Aufenthalt  im  Inland  auch  außerhalb
  des  Grenzverkehrs,  zum  Zwecke  der  Verkehrserleichterung  Abweichungen  von
den  Vorschriften  des  Abschnitts  VI  (Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge)  und
der  Tarifnummer  8b  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  anzuordnen.
Die  vom  Bundesrate  getroffenen  Anordnungen  sind  dem  Reichstage,
wenn  er  versammelt  ist,  sofort,  andernfalls  bei  seinem  nächsten  Zusammentreten
  vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit  der  Reichstag  dies

verlangt.
8  2.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.