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VI.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.  469

zeichneten  Art  gelöst  worden  ist.  Probefahrten  gelten  nicht  als
Ingebrauchnahme  im  Sinne  dieser  Vorschrift.
Welche  Behörden  zur  Erteilung  der  Erlaubniskarten  zuständig
sind,  wird  hinsichtlich  der  das  Reichsgebiet  berührenden  ausländischen
Kraftfahrzeuge  vom  Bundesrat,  im  übrigen  von  den  Landesregierungen
  bestimmt.  1
Auf  die  nach  dem  Tarife  befreiten  Kraftfahrzeuge  findet  die
Vorschrift  des  Abs.  1  keine  Anwendung.  Die  verkehrspolizeilichen
Vorschriften  der  Landesgesetze  werden  hierdurch  nicht  berührt.
§  54.  Die  Verpflichtung  zur  Lösung  einer  nach  Tarifnummer  8
versteuerten  Erlaubniskarte  liegt  dem  Eigenbesitzer  des  Kraftfahrzeugs,
  und  wenn  ihm  gegenüber  auf  Zeit  ein  anderer  zum  Besitze
berechtigt  ist,  auf  diese  Zeit  dem  anderen  ob.  Die  Verpflichtung  des
letzteren  fällt  weg,  wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug  nur  zum  vorübergehenden
  Gebrauch  unentgeltlich  überlassen  worden  und  die  Abgabe
ur  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit  entrichtet
  ist.  1
Bei  aus  dem  Ausland  eingehenden  Kraftfahrzeugen,  für  welche
ein  im  Inlande  wohnhafter  oder  sich  daselbst  dauernd  aufhaltender
teuerpflichtiger  nicht  vorhanden  ist,  ist  die  Erlaubniskarte  von  demlenigen
  zu  lösen,  der  das  Kraftfahrzeug  im  Inland  in  Gebrauch  nimmt.
8  55.  Die  Erlaubniskarte  wird  auf  ein  Jahr  ausgestellt,  soweit
nicht  die  Ausstellung  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  beantragt
worden  ist.
856.  Bei  gleichzeitigem  Besitze  mehrerer  Kraftfahrzeuge  ist  für
ledes  der  Fahrzeuge  eine  besondere  Erlaubniskarte  zu  lösen.
Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der
Erlaubniskarte  an  Stelle  des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug
ein,  so  ist  er  zur  Entrichtung  einer  weiteren  Stempelabgabe  nur  insoweit
verpflichtet,  als  die  Abgabe  hinsichtlich  des  neuen  Fahrzeugs  sich
höher  als  die  Abgabe  für  das  bisherige  Fahrzeug  berechnet.  Der
deernach  sich  ergebende  Betrag  ist  nur  zur  Hälfte  zu  erheben,  wenn
er  Rest  der  Gültigkeitsdauer  einer  gelösten  Jahreskarte  vier  Monate
oder  weniger  beträgt.
Gt  Im  Falle  der  Veräußerung  eines  Kraftfahrzeugs  während  der
ültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte  kann  die  Karte  auf  den  Namen
*  Erwerbers  umgeschrieben  werden.  Letzterer  hat  alsdann  bis  zum
blaufe  der  Gültigkeitsdauer  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.  Die
orschriften  des  Abs.  2  finden  in  diesem  Falle  keine  Anwendung.
8  57.  Die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  ist  spätestens  drei
bere  vor  Ingebrauchnahme  des  Kraftfahrzeugs,  bei  im  Gebrauche
efindlichen  Kraftfahrzeugen  spätestens  am  dritten  Tage  vor  Ablauf