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470  Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  8  58—65.

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der  Gültigkeitsdauer  der  alten  Erlaubniskarte,  die  Umschreibung  der
Erlaubniskarte  im  Falle  des  §  56  Abs.  2  spätestens  drei  Tage  vor
Ingebrauchnahme  des  neuen  Fahrzeugs  bei  der  für  den  Wohn=  oder
Aufenthaltsort  des  Steuerpflichtigen  zuständigen  Behörde  zu  beantragen.
  Die  Landesregierungen  sind  ermächtigt,  andere  Fristen
vorzuschreiben.

Für  aus  dem  Ausland  eingehende  Fahrzeuge  (8  54  Abs.  2)  ist  die
Ausstellung  der  Erlaubniskarte  alsbald  nach  dem  Grenzübertritte
bei  der  nächsten  zuständigen  Behörde  zu  beantragen.

Der  Antrag  hat  zu  enthalten:

1.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen,

2.  die  Bezeichnung  des  Kraftfahrzeugs  nach  den  für  die  Erhebung
der  Abgabe  wesentlichen  Merkmalen,

3.  den  Zeitraum,  für  den  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  begehrt
  wird.

Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  ist  der  erforderliche  Stempelbetrag
einzuzahlen.

§  58.  Die  zur  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  zuständige  Behörde
  hat  Stempelmarken  im  entsprechenden  Betrage  zu  der  Erlaubniskarte
  zu  verwenden  und  die  Stempelmarken  zu  entwerten.

Die  Aushändigung  der  Erlaubniskarte  darf  nicht  vor  Einzahlung
des  Abgabenbetrags  erfolgen.

Die  näheren  Bestimmungen  über  Form  und  Inhalt  der  Erlaubniskarten
  trifft  der  Bundesrat.  Er  kann  anordnen,  daß  die  Entrichtung
  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  erfolgen
  hat.

8  39.  Sovweit  nach  den  verkehrspolizeilichen  Bestimmungen  für
Kraftfahrzeuge  die  Führung  polizeilicher  Kennzeichen  vorgeschrieben
ist,  darf  die  Zuteilung  oder  die  Ausgabe  der  Kennzeichen  nur  gegen
Vorlegung  der  ordnungsmäßig  versteuerten  Erlaubniskarte  erfolgen-Im

  Falle  nicht  rechtzeitiger  Lösung  einer  neuen  Erlaubniskarte
hat  die  Polizeibehörde,  und  zwar,  wenn  sie  nicht  selbst  die  zur  Ausstellung
  der  Erlaubniskarte  zuständige  Behörde  ist,  auf  Antrag  der
letzteren,  die  Beschlagnahme  des  für  das  im  Gebrauche  befindliche
Kraftfahrzeug  amtlich  ausgegebenen  Kennzeichens  zu  bewirken.

8  60.  Der  Führer  des  Kraftfahrzeugs  hat  die  Erlaubniskarte
unterwegs  stets  bei  sich  zu  führen.  Er  ist  verpflichtet,  sie  auf  Verlangen
  den  sich  durch  ihre  Dienstkleidung  oder  sonst  ausweisenden
Grenz=  und  Steueraufsichtsbeamten  sowie  den  Aufsichtsbeamten  der
Polizeiverwaltung  zum  Nachweise  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht
vorzuzeigen  und  nötigenfalls  die  erforderliche  Auskunft  zu  geben-