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VII.  Vergütungen.  471

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Ein  in  der  Fahrt  begriffenes  Kraftfahrzeug  darf  indessen  lediglich  aus
diesem  Anlaß  außer  im  Grenzbezirke  nicht  angehalten  werden.

§  61.  Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geld—
strafe  bestraft,  welche  dem  fünf-  bis  zehnfachen  Betrage  der  Abgabe
für  eine  Jahreskarte  gleichkommt.

Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der
die  ihm  obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht
rechtzeitig  erfüllt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Strafe  eine  Geld—
57  von  einhundertfünfzig  bis  viertausend  Mark  für  den  einzelnen

all  ein.

Zur  Sicherstellung  der  vorenthaltenen  Abgabe,  der  Strafe  und
der  Kosten  kann  das  Kraftfahrzeug  in  Beschlag  genommen  werden.

§  62.  Durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird  die  Erhebung
landesgesetzlicher  Gebühren  für  die  Feststellung  der  Verkehrstauglichkeit
  des  Kraftfahrzeugs  und  für  die  amtliche  Kennzeichnung  der  Kraftfahrzeuge
  nicht  ausgeschlossen.  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  die
hiernach  zulässigen  Gebühren  Höchstsätze  vorzuschreiben.

Im  übrigen  unterliegen  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  für
welche  eine  Reichsstempelabgabe  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
zu  entrichten  ist,  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.)
in  den  einzelnen  Bundesstaaten.

VII.  Vergütungen.
(Tarifnummer  9.)

§  63.  Die  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  haben  bei  Auftellung
  der  Jahresbilanz  eine  besendere  Aufstellung  anzufertigen,  aus
der  zu  ersehen  ist  die  Summe  der  gesamten  Vergütungen  (Gewinnanteile,
  Tantiemen,  Gehälter,  Tagegelder,  Reisegelder  usw.  IAbsatz
  3  Tarifnummer  91),  die  den  zur  Überwachung  der  Geschäftslührung
  bestellten  Personen  (Mitgliedern  des  Aufsichtsrats)  seit  der
letzten  Bilanzaufstellung  gewährt  worden  sind.

§  64.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  liegt  dem
Vorstande,  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  bezw.  den  Geschäftsführern
  der  in  §  63  genannten  Gesellschaften  ob.  Die  Abgabe
ist  von  der  Gesellschaft  zu  Lasten  der  zum  Bezuge  der  Vergütungen
berechtigten  Personen  zu  entrichten.

8  65.  Die  Verpflichtung  zur  Stempelentrichtung  wird  erfüllt
durch  Verwendung  von  Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vor-