.

472  Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  8  66—74.

—  —
—  —

schriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder  von  Stempelmarken  nach  nähe—
rer  Anordnung  des  Bundesrats.  Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung
  darüber  zu,  ob  und  in  welchen  Fällen  die  Entrichtung  der
Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen  erfolgen  darf.

8  66.  Bei  Nichterfüllung  der  vorbezeichneten  Verpflichtung
werden  die  Mitglieder  des  Vorstandes,  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter
  bzw.  die  Geschäftsführer  der  Gesellschaft  mit  einer  Geldstrafe
  belegt,  welche  das  Zwanzigfache  des  hinterzogenen  Stempels
beträgt.

VIII.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  67.  I41.1  (31.)  Der  Bundesrat  erläßt  die  Anordnungen  wegen
der  Anfertigung  und  des  Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
  zu  verwendenden  Stempelmarken  und  gestempelten  Formulare
sowie  die  Vorschriften  über  die  Form  der  Schlußnoten  und  über  die
Art  der  Verwendung  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest,
unter  welchen  für  verdorbene  Marken  und  Formulare  sowie  für
Stempel  auf  verdorbenen  Wertpapieren  Erstattung  zulässig  ist.

§  68.  I42.]  (32.)  Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen
  Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet
  angesehen.

§  69.  Der  Anspruch  auf  Zahlung  der  nach  diesem  Gesetze
zu  entrichtenden  Abgaben  unterliegt  der  Verjährung.

Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  des  Artikels  169  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

Die  Verjährungsfrist  beträgt  fünf  Jahre.

Die  Verjährung  beginnt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  8  201
Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  in  dem  Falle  des  8  1  Abf.  1
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  die  Vorlegung  der  Wertpapiere
  bei  der  Steuerstelle  erfolgt,  in  den  übrigen  Fällen  mit  dem
Schlusse  des  Jahres,  in  dem  der  Anspruch  fällig  wird.

Die  Verjährung  wird  auch  unterbrochen  durch  eine  an  den
Zahlungspflichtigen  erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung  oder  durch
die  Bewilligung  einer  von  ihm  nachgesuchten  Stundung.  Wird  die
Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht
vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  für  die  Beendigung
der  Unterbrechung  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt,  und  im  Falle  der
Bewilligung  einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,
in  welchem  die  bewilligte  Frist  abläuft.