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VIII.  Allgemeine  Bestimmungen.  473
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§  V0.  143.]  (34.)  In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
  der  in  diesem  Gesetze  festgestellten  Abgaben  ist  der  Rechtsweg
  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des  Klagerechts  binnen
echs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt  ge—
leisteter  Zahlung  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  dieser  Frist  sind
die  Bestimmungen  der  Zivilprozeßordnung  maßgebend.  Zuständig
sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  die  Landgerichte.
  Soweit  bei  denselben  Kammern  für  Handelssachen  bestehen,
  gehört  der  Rechtsstreit  vor  diese.  Die  Revision  sowie  die
eschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  geht  an
as  Reichsgericht.
§  71.  144.]  (34.)  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  oder  gegen  die  zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Vor—
schriften,  die  im  Gesetze  mit  keiner  besonderen  Strafe  belegt  sind,
ziehen  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  nach  sich.
Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  882,  22,  30,
0,  48,  61  und  66  aus  den  Umständen  sich  ergibt,  daß  eine  Steuerhinterziehung

  nicht  hat  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt
orden  ist.

n  8  72.  [45.]  (35.)  Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängen-2
  Strafen  sind  bei  Genossenschaften  und  Aktiengesellschaften  gegen
*  Vorstandsmitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften  gegen  die  per—
onlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften  gegen
Gesellschafter  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter  Haftbarkeit
des  einzelnen  als  Gesamtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen
*  en  zu  verfahren,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen
Vertreter  desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kon—
ahenten  beteiligt  sind.
Auf  die  Verhängung  der  im  §  23  vorgeschriebenen  Rückfalls—
e  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.
sah  8  73.  (46.)  (36.)  Hinsichtlich  des  administrativen  Strafver—
nens  wegen  der  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,  der
rafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege,  der
süalltreckung  der  Strafe  sowie  der  Verjährung  der  Strafverfolgung
““  en  die  Vorschriften  in  8  17  Satz  1,  88  18  und  19  des  Gesetzes
m  10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  sinngemäße
zeldendung.  Die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erkannten
Be  strafen  fallen  dem  Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen
orden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

dahl  74.  [47.]  (37.)  Die  Verwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren
ung  der  Verpflichtete  unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe

straf