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474  Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.  8.75—83.
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findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung  von  Geldstrafen  ohne
Zustimmung  des  Verurteilten,  wenn  dieser  ein  Deutscher  ist,  kein
Grundstück  subhastiert  werden.

§  75.  I48.1  (38.)  Unter  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Behörden
  und  Beamten  sind,  soweit  das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,
die  betreffenden  Landesbehörden  und  Landesbeamten  verstanden.

Welche  dieser  Behörden  und  Beamten  die  in  dem  Gesetz  als
zuständig  bezeichneten  sind,  bestimmen,  sofern  das  Gesetz  nichts
anderes  verfügt,  die  Landesregierungen.

Den  letzteren  liegt  auch  die  Kontrolle  über  die  betreffenden  Behörden
  und  Beamten  ob.

§  76.  I49.1  (39.)  Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der
Beaussichtigung  des  Stempelwesens  beauftragten  Behörden  und  Beamten
  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  mit  den  gleichen
Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den  Landesgesetzen
zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Abgaben  wahrzunehmen.

Der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegen
alle  diejenigen,  welche  abgabepflichtige  Geschäfte  der  in  Nr.  4  de-Tarifs
  bezeichneten  Art  oder  die  Beförderung  von  Gütern  oder
Personen  (Nr.  6  und  7  des  Tarifs)  gewerbsmäßig  betreiben  odet
vermitteln.

Den  revidierenden  Beamten  sind  alle  bezüglichen  Schriftstücke
und  erforderlichenfalls  auch  die  Geschäftsbücher  zur  Einsicht  volzulegen.


Von  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Personen  kann
die  Steuerdirektivbehörde  die  Einreichung  der  auf  bestimmt  zu  br
zeichnende  abgabepflichtige  Geschäfte  bezüglichen  Schriftstücke  verlangen.
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8  77.  150.]  (40.)  Außerdem  haben  die  Reichsbehörden,  die  ve
hörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  und  Kommunen,  die  vo
Handelsvorständen  eingesetzten  Sachverständigenkommissionen  un
Schiedsgerichte  sowie  die  Notare  die  Verpflichtung,  die  Besteuerurk
der  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  prüfen  und  die  zu  ihre-r
Kenntnis  gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  b
der  zuständigen  Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

8  78.  [51.]  (41.)  Der  Bundesrat  ordnet  an,  in  welchen  Fälee
bei  administrativen  Straffestsetzungen  Sachverständige  zu  hören  sin
solche  sind,  wo  Handesvorstände  bestehen,  von  diesen  zu  bezeichn.)

Die  Handelsvorstände  können  unter  Berücksichtigung  der
sonderen  Verhältnisse  und  Gewohnheiten  ihres  Bezirkes  zum  6