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IX.  Schlußbestimmungen.  475

der  Durchführung  des  Gesetzes  und  Sicherung  der  Entrichtung  der
bgaben  reglementarische  Anordnungen  erlassen;  letztere  bedürfen
der  Zustimmung  der  Landesregierungen.

§  79.  152.]  (42.)  Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens
  werden  die  Reichsstempelabgaben  den  Landesabgaben
  gleichgeachtet.

8880.  153.]  (43.)  Die  Kassen  des  Reichs  sind  von  der  Entrichtung
  der  durch  dieses  Gesetz  unter  Tarifnummer  1,  2,  3  angeordneten
  Abgaben  befreit.

Andere  subjektive  Befreiungen  finden,  soweit  nicht  ausdrücklich

#Usnahmen  angeordnet  sind,  nicht  statt.

Wegen  der  Entschädigung  für  die  Aufhebung  solcher  Befreiungen,
welche  etwa  auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  sowie  wegen  der
rstattung  der  von  solchen  Berechtigten  entrichteten  Stempelbeträge,
ommen  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend
die  Wechselstempelsteuer  (8  26  Abs.  2  bis  4),  zur  Anwendung.

8  81.  [54.]  (44.)  Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen
Einnahme,  welche  in  seinem  Gebiet  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken
  oder  gestempelten  Blanketts  oder  durch  bare  Einzahlung
von  Reichsstempelabgaben  erzielt  wird,  mit  Ausnahme  der  Steuer
von  Losen  der  Staatslotterien,  der  Betrag  von  zwei  Prozent  aus
der  Reichskasse  gewährt.

§  82.  [55.]  (45.)  Der  Ertrag  der  Abgaben  fließt  nach  Abzug
der  auf  dem  Gesetz  oder  auf  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  beruhenden  Steuererlasse  und  Steuererstattungen,

2.  der  nach  Vorschrift  des  §  81  zu  berechnenden  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten
in  die  Reichskasse.  Der  Reinertrag  der  in  Tarifnummer  1  bis  5
Geichneten  Abgaben  ist,  soweit  nicht  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  die

etten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen,  vom  4.  Juli  1905

eichs-Gesetzbl.  S.  595)  ein  anderes  bestimmt,  den  einzelnen  Bundesstaaten
  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu
en  Matrikularbeiträgen  herangezogen  werden,  zu  überweisen.

IX.  Schlußbestimmungen.

8  83.  57.]  Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  der  Vorschriften  über
*  Besteuerung  der  Personenfahrkarten  mit  dem  1.  August  1906,
m  übrigen  mit  dem  1.  Juli  1906  in  Kraft.

Ink  Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Zeitpunkt  des
bn-  rafttretens  des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zummung
  des  Bundesrats  festgesetzt.