Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.

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Tarif.
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1.  2.  3.  4.

S  Steuersatz  Berechnung

Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der

EBE

S  %6  Stempelabgabe

Aktien,  Kuxe,  Renten=  und
Schuldverschreibungen.

1.  sa)  Inländische  Aktien,  Aktienanteils-  vom  Neunwerte,  bei  Interimsscheine
  und  Reichsbankanteilsscheine  scheinen  und  nicht  voll  g6,
sowie  Interimsscheine  und  Ein-  zahlten  Namensaktien  vom
zahlungen  auf  diese  Wertpapiere.  2  —.—  Betrage  der  bescheintgten  Einb)

  Ausländische  Aktien  und  Aktienan-=  zahlungen,  und  zwar:
teilsscheine,  wenn  sie  im  Inland  aus-  zu  1  in  Abstufungen  von
gehändigt,  veräußert,  verpfändet  oder  40  Pfennig,  von
Vahlunßen  garauf,  geleistet  werden  zu  ren  nsiufungen
unter  der  gleichen  Voraussetzung  an  ».  e
Interimsscheine  über  Einzahlungen  für  je  20  Mark;  überschietenge
auf  diese  Wertpapterer  2½2  —  Bruchteile  werden.  sowe,  von

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  nicht  un  urükolciben  für
nur  einmal  zu  entrichten.  volle  20  Mark  gerechnet.  Bel
inländischen  Aktien  usw.  e—
folgt  die  Versteuerung  f8|n
züglich  des  Berrags,  zu  we
chem  sie  höher,  als  der  Neun
wert  lautet,  ausgegebe
werden.  te
Der  nachweislich  versteuen
Betrag  der  Interimsscheln
wird  auf  den  Betrag  der  den  Ua
nächst  etwa  zu  versteuernde
Aktien  usw.  angerechnet.
Gleiche  gilt  von  dem  ve
steuerten  Betrage  nicht  von
gezahlter  Aktien  bei  spätere
Einzahlungen.  n
Ausländische  Werte  werden
nach  den  Vorschriften  wegeg
Erhebung  des  Wechselstemp
umgerechnet.

e)  Antellsscheine  gewerkschaftlich  betriebener

  Bergwerke  (Kuxe,  Kuxschein)——  jeder  einzelnen  Urkunde-Außerdem
  für  alle  nach  dem  1.  Juli
1900  auf  Werte  der  angegebenen  Art
ausgeschriebenen  Einzahlungen,  soweit
  solche  nicht  zur  Deckung  von  Betriebsverlusten
  dienen  oder  zur  Erhaltung
  des  Betriebs  in  seinem  bisherigen
  Umfange  bestimmt  sind  und
verwendet  werdenvom  Betrage  der  Einzahlung
Zur  Entrichtung  des  Stempels  für  und  zwar  in  Abstufungen  ver
die  nach  dem  1.  Juli  1900  ausge-  1  Mark  für  je  100  Mark  o8e,
schriebenen  Einzahlungen  ist  die  Ge-  einen  Bruchteil  dieses
werkschaft  verpflichtet  und  zwar  spä-  trags.
testens  zwei  Wochen  nach  dem  von
der  Gewerkschaftsvertretung  festgesetzten
  Einzahlungstermine.
Befreit  sind:
Inländische  Aktien  und  Aktienanteilsscheine
  sowie  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Wertpaptere,