Tarif.

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/Lauf.  Ar.

4

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J—

1—

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1——
rl

477

1

3.

4.

Gegenstand  der  Besteuerung

——

Hundert



Steuersatz

vom

M.

Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe

r—  —"4#i.4."“

sofern  sie  von  Aktiengesellschaften  ausgegeben
  werden,  welche

à)  nach  der  Entscheidung  des  Bundesrats

ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken
dienen,  den  zur  Verteilung  gelangenden
  Reingewinn  satzungsmäßig  auf
eine  höchstens  vierprozentige  Verzinsung
  der  Kapitaleinlagen  beschränken,
  auch  bei  Auslosungen  oder
für  den  Fall  der  Auflösung  nicht
mehr  als  den  Nennwert  ihrer  Anteile
  zusichern  und  bei  der  Auflösung
  den  etwaigen  Rest  des  Gesellschaftsvermögens
  für  gemeinnützige
Zwecke  bestimmen,
—  Die  von  solchen  Aktiengesellschaften
  beabsichtigten  Veranstaltungen
müssen  auch  für  die  minder  begüterten
Volksklassen  bestimmt  sein.  —

oder  welche

b)  die  Herstellung  von  inländischen

Eisenbahnen  unter  Beteiligung  oder

Zinsgarantie  des  Reichs,  der  Bundesstaaten,

  der  Provinzen,  Gemeinden

oder  Kreise  zum  Zwecke  haben.

a)  Inländische  für  den  Handelsverkehr

bestimmte  Renten-  und  Schuldverschreibungen
  (auch  Partialobligationen),
  sofern  sie  nicht  unter  Nummer  3
fallen,  sowie  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere

d)  Renten=  und  Schuldverschreibungen
ausländischer  Staaten  und  Eisenbahngesellschaften,
  wenn  sie  im  Inland
ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet
oder  wenn  daselbst  andere  Geschäfte
unter  Lebenden  damtt  gemacht  oder
Zahlungen  darauf  geleistet  werden,
unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch
Interimsscheine  über  Einzahlungen
auf  diese  Wertpapirer

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  elnmal  zu  entrichten.

c)  Nenren=  und  Schuldverschreibungen
ausländischer  Korporatlonen,  Aktiengesellschaften
  oder  industrieller  Unternehmungen
  und  sonstige  für  den

andelsverkehr  bestimmte  auslänische
  Renten=  und  Schuldverschreiungen,
  sofern  sie  nicht  unter  2b
allen,  wenn  sie  im  Inland  ausgenandigt,
  veräußert,  verpfändet  oder
venn  daselbst  andere  Geschäfte  unter
nebenden  damit  gemacht  oder  Zahldangen
  darauf  geleistet  werden,  unter
ter  gletchen  Voraussetzung  auch  Inerimsscheine
  über  Einzahlungen  auf
iese  Wertpapierrererr

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke
nur  elnmal  zu  entrichten.

vom  Neunwerte,  bei  Interimsscheinen

  vom  Betrage  der
bescheinigten  Einzahlungen,
und  zwar:

zu  2a  und  b  in  Abstufungen

von  15  Pfennig,

zu  2c  in  Abstufungen  von

25  Pfennig
für  je  25  Mark;  überschleßende
Bruchteile  werden,  soweit  sie
nicht  unter  dem  Betrage  von
1  Mark  zurückbleiben,  für
volle  25  Mark  gerechnet.

Der  nachweislich  versteuerte
Betrag  der  Interimsscheine
wird  auf  den  Betrag  der  demnächst
  etwa  zu  versteuernden
Rentenverschreibungen  usw.
angerechnet.

Ist  der  Kapitalwert  von
Rentenverschreibungen  aus
diesen  selbst  nicht  ersichtlich,
so  gilt  als  solcher  der  25fache
Betrag  der  einjährigen  Rente.

Ausländische  Werte  werden
nach  den  Vorschriften  wegen