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—

Lauf.  Nr.  —*

2.

4.

Gegenstand  der  Besteuerung

Berechnung
der
Stempelabgabe

—  —Ô
—  —

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—
st

Befreit  sind:

1.  Renten=  und  Schuldverschreibungen
  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten
  sowie  Interimesscheine
über  Einzahlungen  auf  diese
Wertpapiere;

.  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  8.  Juni  1871  abgestempelten
ausländischen  Inhaberpapiere  mit
Prämien.

Anmerkung  zu  Tarifnummer
-  1  und  2.

Der  Aushändigung  ausländischer
Wertpapiere  im  Inlande  wird  es
gleichgeachtet,  wenn  solche  Wertpapiere,
welche  durch  ein  im  Ausland  abgeschlossenes
  Geschäft  von  einem  zur  Zeit
des  Geschäftsabschlusses  im  Inlande
wohnhaften  Kontrahenten  angeschafft
sind,  diesem  aus  dem  Ausland  übersandt
  oder  von  ihm  oder  einem  Vertreter
  aus  dem  Auslande  abgeholt
werden.

Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezug
  eines  Anteils  an  dem  Gewinn
einer  Aktienunternehmung  berechtigende
  Wertpapiere,  sofern  sie  sich  nicht
als  Aktien  oder  Aktienanteilsscheine
(Tarifnummer  1)  oder  als  Rentenoder
  Schuldverschreibungen  (Tarifnummer
  2)  darstellen,  unterliegen
einer  festen  Abgabe,  die  für

a)  solche,  welche  als  Ersatz  an  Stelle
Drloschener  Aktien  ausgegeben  weren:

b)  alle  übrigen  und  zwar:
1.  inländische
2.  ausländische
beträgt.

Vor  dem  1.  Juli  1900  ausgegebene
Genußscheine  werden  nach  den  bisherigen
  Bestimmungen  besteuert.

Inländische  auf  den  Inhaber  lautende
und  auf  Grund  staatlicher  Genehmigung
  ausgegebene  Renten=  und
Schuldverschreibungen  der  Kommunalverbände
  und  Kommunen,  der
Korporationen  ländlicher  oder  städtischer
  Grundbesitzer,  der  Grundkreditund
  Hypothekenbanken  oder  der  Eisenbalngesellschaften
  sowie  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese
Wertpapirers

Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.


a)  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte

  über:  “  Waln=1.

  Wertpapiere  der  unter  2a,  2b  und
3  des  Tarifs  bezeichneten  Art

11

15

20

50

W„

vom  Neunwerte  beziehung

Erhebung  des  Wechselstempels
umgerechnet.

von  jeder  einzelnen  Urkundegsweise



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vom  Betrage  der  bescheinigtee
Einzahlungen  nach  Mahhnbder
  Vorschriften  für  die  länL
gabenberechnung  bei  in  undischen
  Wertpapieren  der  ten
ter  Nummer  2  bezeichne
Art,  und  dwar  "7  ebstusank  t
von  20  Pfennig  für  je  es
oder  einen  Bruchteil  diese
Betrags.