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Lauf.  Nr./—

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1
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Tarif.  479
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Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  s,  vom  der
Stempelabgabe

2.  Anteile  von  bergrechtlichen  Gewerkschaften
  oder  die  darüber  ausgestellten
  Urkunden  (Kuxscheine,
Bezugsscheine,  Abtretungsscheine)

3.  sonstige  Wertpapiere  der  unter  1
bis  3  des  Tarifs  bezeichneten  Art
einschließlich  der  Genußscheine

4.  ausländische  Banknoten,  ausländisches
  Papiergeld,  ausländische
Geldsortten  ..

Den  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften
  steht  gleich  die  bei  Errichtung
  einer  Aktiengesellschaft  oder
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  erfolgende
  Zuteilung  der  Aktien  auf
Grund  vorhergehender  Zeichnung,  die
bei  Errichtung,  einer  Aktiengesellschaft
stattfindende  übernahme  der  Aktien
durch  die  Gründer  und  die  Ausreichung
  von  Wertpapieren  an  den
ersten  Erwerber.

Ermäßigung.

Hat  jemand  nachweislich  im  Arbitrierverkehr
  unter  Ziffer  1,  3  oder  4
der  Tarifnummer  4  3  fallende  Gegenstände
  derselben  Gattung  im  Inlande
gekauft  und  im  Auslande  verkauft,
oder  umgekehrt,  oder  an  dem  einen
Vörsenplatze  des  Auslandes  gekauft
und  an  dem  anderen  verkauft,  so  ermäßigt
  sich  für  ihn  die  Stempelabgabe
  von  jedem  dieser  Geschäfte,  soweit
deren  Wettbeträge  sich  decken,  und  zwar

für  die  Gegenstände  unter  Ziffer
1  und  4  um  /40  vom  Tausend
un
für  die  Gegenstände  unter  Ziffer
3  um  3/410  vom  Tausend,
wenn  die  beiden  einander  gegenüberstehenden
  Geschäfte  zu  festen  Kursen
an  demselben  Tage  oder  an  zwei

Unmittelbar  aufeinander  folgenden

öbrsentagen  abgeschlossen  sind.  Es
macht  keinen  Unterschied,  ob  der  Beteiligte
  die  Geschäfte  im  Auslande
selbst  oder  durch  eine  Metaverbindung
abgeschlossen  hat.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen

er  tt  die  Steuerermäßigung  lum  ¾0

om  Tausend)  ein,  wenn  An=  und
erkäufen  von  ausländischen  Banknoien

  oder  ausländischem  Papiergelde

  Geschäfte  über  Geldsorten  oder
echsel  gegenüberstehen.

ine  einmalige,  längstens  halbab#natige

  Verlängerung  im  Ausland

geschlossener  Geschäfte  der  in  Rede
ehenden  Art  bleibt  steuerfrei.
ür  Kostgeschäfte  (§  14  Abs.  3  des

"  esetzes)  über  Gegenstände  der  vorehend

  im  Absatz  1  bezeichneten  Art

vom  Werte  des  Gegenstandes
des  Geschäfts  und  zwar  in
Abstufungen  von

zu  4a  1:  0,20  Mark

„  44  2:  1,000  „

„  4a  3:  0,30  „

„  4a  4:  0,20  „

„  4b:  0,40  „
für  je  1000  Mark  oder  einen
Bruchteil  dieses  Betrags.  Bei
Berechnung  der  Abgabe  im
einzelnen  Falle  sind  mindestens
  10  Pfennig  in  Ansatz  zu
bringen  und  höhere  Pfennigbeträge
  derart  nach  oben  hin
abzurunden,  daß  sie  durch  10
teilbar  sind.

Der  Wert  des  Gegenstandes
wird  nach  dem  vereinbarten
Kauf=  oder  Lieferungspreise,
sonst  durch  den  mittleren
Börsen=  oder  Marktpreis  am
Tage  des  Abschlusses  bestimmt.
Die  zu  den  Wertpapieren  gehörigen
  Zins=  und  Gewinnanteilsscheine
  bleiben  bei  Berechnung
  der  Abgabe  außer
Betracht.

Ausländische  Werte  sind
nach  den  Vorschriften  wegen
Erhebung  des  Wechselstempels
umzurechnen.