480  Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.

1.  2.  8.  4.  —
55  Ste
*  euersa  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerrung,  der

——
iPr  pf.  Stempelabgabe
(4.rmäßigt  sich  die  Stempelabgabe  um

die  Hälfte  der  tarifmäßigen  Sätze.

Die  gleichen  Vorschriften  finden
statt  für  den  Arbitrierverkehr  zwischen
inländischen  Börsenplätzen.

Die  näheren  Vorschriften  über  die
Entrichtung  der  Abgabe  erläßt  der
Bundesrat.

b)  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,

  welche  unter  Zugrundelegung
von  Usancen  einer  Börse  geschlossen
werden  (Loko-,  Zeit--,  Fix-,  Termin-,
Prämien=  usw.  Geschäfte),  über
Mengen  von  Waren,  die  börsenmäßig
gehandelt  werden  .  -—4ho——

Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten
diejenigen  Waren,  für  welche  an  der
Börse,  deren  Usancen  für  das  Ge—
schüft  maßgebend  sind,  Terminpreise
notiert  werden,  und  bei  Waren,  in
denen  der  Börsenterminhandel  unter—
sagt  ist  (8  50  Abs.  1  und  3  des
Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896),
diejenigen,  für  welche  an  der  in  Betracht
  kommenden  Börse  Preise  für
Zeitgeschäfte  notiert  werden.

Befreiungen.

Die  vorbestimmte  Abgabe  wird  nicht
erhoben:

1.  falls  die  Waren,  welche  Gegenstand
  eines  nach  Nummer  4b
stempelpflichtigen  Geschäfts  sind,
von  einem  der  Vertragschließenden
im  Inland  erzeugt  oder  hergetellt
  sind;

.  Für  die  Ausreichung  der  von  den
Pfandbriefinstituten  und  Hypo—
thekenbanken  ausgegebenen,  auf
den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  als  Darlehnsvaluta
  an  den  kreditnehmenden
Grundbesitzer;

3.  für  sogenannte  Kontantgeschäfte
über  die  unter  Nummer  4a,  be—
zeichneten  Gegenstände  sowie  über
ungemünztes  Gold  oder  Silber.

Als  Kontantgeschäfte  gelten
solche  Geschäfte,  welche  vertragsmäßig
  durch  Lieferung  des  Gegenstandes
  seitens  des  Verpflichteten
an  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
  zu  erfüllen  sind;

4.  von  den  zur  Versicherung  von
Wertpapieren  gegen  Verlosung
geschlossenen  Geschäften,  unbeschadet
  der  Stempelpflicht  der  nach
erfolgter  Verlosung  stattfindenden
Kauf-oder  sonstigen  Anschaffungseschäfte;



b.  für  Kauf=  oder  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
  über  Renten-  und