—  Tarif.  481
s
I
&amp;  Steuersatz  Berechnung
*WN
Gegenstand  der  Besteueruug,  der
*  —2  Stempelabgab
—2  empelabgabe
4  Schuldverschreibungen  des  Reichs

oder  der  Bundesstaaten,  sowie

Interimsscheine  über  Einzahlungen

  auf  diese  Wertpapiere.

Lotterielose.

5.

Lose  öffentlicher  Lotterien  sowie  Ausweise
  über  Spieleinlagen  bet  öffentlich
  veranstalteten  Ausspielungen  von
Geld=  oder  anderen  Gewinnen
a)  inländisshe
b)  ausländische

Befreit  sind:

„Lose  der  von  den  zuständigen  Behörden
  genehmigten  Ausspielungen
und  Lotterien,  sofern  der  Gesamtpreis
der  Lose  einer  Ausspielung  die  Summe
von  einhundert  Mark  und  bei  Ausspielung
  zu  ausschließlich  mildtätigen
Zwecken  die  Summe  von  fünfundhwanzigtausend
  Mark  nicht  übersteigt.

Frachturkunden

Frachturkunden,  wenn  sie  im  Inland
ausgestellt  oder  behufs  Empfangnahme
  oder  Ablieferung  der  darin
bezeichneten  Sendung  im  Inlande
vorgelegt  oder  ausgehändigt  werden
und  zwar:

a)  Konnossemente  und  Frachtbriefe
im  Schiffsverkehre  zwischen  inländischen
  und  ausländischen  Seehäfen
  oder  zwischen  Häfen  an  inländischen
  Wasserstraßen  und  ausländischen
  Seehäfen,  soweit  sie
nicht  unter  b  fallen:

b)  Konnossemente  und  Frachtbriefe
im  Schiffsverkehre  zwischen  inländischen
  Häfen  und  ausländiscen
  Häfen  der  Nord=  und  Ostee,
  des  Kanals  oder  der  norwegischen
  Küte

Wenn  eine  Urkunde  über  die
Ladung  eines  ganzen  Schiffsgefäßes
  lautet,  wird  bei  einem
Frachtbetrage  von  nicht  mehr  als
25  Mark  das  Doppelte,  bei  höheren
  Beträgen  das  Fünffache  und,
sofern  es  sich  um  Schiffe  mit  einem
Reinraumgehalte  von  über  200
Kubikmeter  handelt,  bei  einem
Frachtbetrage  von  nicht  mehr  als
25  Mark  das  Fünffache,  bei  höheren
  Beträgen  das  Zehnfache  der
35u  an  und  b  bezeichneten  Sätze
erhoben.

o)  Konnossemente,  Frachtbriefe-Ladescheine,
  Einlieferungsscheine  im

Schiffsverkehre,  soweit  sie  nicht

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.

10
44

10

bei  inländischen  Losen  vom  planmäßigen

  Preise  (Nennwerte)
sämtlicher  Lose  oder  Ausweise
mit  Ausschluß  des  auf  die
Reichsstempelabgabe  entfallenden
  Betrags;  bei  ausländischen
  Losen  von  dem  Preise
der  einzelnen  Lose  in  Abstufungen
  von  1  Mark  für  je
4  Mark  oder  einen  Bruchteil
des  Betrags.

von  der  einzelnen  Urkunde;

falls  diese  jedoch  über  die  Ladung
  mehrerer  Schiffsgefäße
oder  Eisenbahnwagen  lautet,
von  jeder  Schiffs=  oder  Eisenbahnwagenladung.


Je  zwei  Schmalspurwagen,
die  auf  ein  Frachtpapier  abgefertigt
  sind,  sind  als  eine
Eisenbahnwagenladung  zu
rechnen;  ebenso  sind,  wenn

31