Tarif.  483
½  2.  r  8.
Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
[.  "  35  M.  Pf.  Stempelabgabe

7.

schiffsverkehre  der  Nord=  und  Ostsee
zwischen  inländischen  Orten  unterllegen
  den  unter  a  für  die  dritte
Wagenklasse  festgesetzten  Steuersätzen.

Wenn  das  Dampfschiff  verschiedene
Fahrklassen  führt,  gelten  die  unter  af
für  die  III.  Wagenklasse  festgesetzten
Steuersätze  für  die  niedrigste  Fahrklasse,
  die  unter  a  für  die  II.  Wagenklasse
  festgesetzten  Steuersätze  gleich
mäßig  für  die  höheren  Fahrklassen.

Befreit  sind:

1.  Fahrkarten  usw.,  wenn  deren
tarifmäßiger  Pafroreis  bei  Zeitkarten
  der  Gesamtpreis  der  Bettkarte,
  bei  Fahrkarten  von  und
nach  ausländischen  Orten  der
Fahrpreis  für  die  im  Inlande
zurückzulegende  Strecke  den  Betrag
  von  0,60  Mark  nicht  erreicht;

2.  die  zu  ermäßigten  Preisen  ausegebenen

  Militär-,  Schüler=  und
rbeiterfahrkarten;

3.  Fahrkarten  der  dritten  Wagenklasse,
  soweit  im  Eisenbahnverkehr
eine  vierte  Wagenklasse  nicht  geführt
  wird  und  der  Fahrpreis
der  dritten  Wagenklasse  den  Satz
von  2  Pfennig  für  das  Kilometer
nicht  übersteigt.

Anmertung  zu  Tarifnummer  7.

Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in
einer  anderen  Zuggattung  oder  auf
etnem  Dampfschiff  anderer  Gattung
(Eil-,  Luxusdampfer)  berechtigen,  ist
eine  besondere  Abgabe  nicht  zu  entrichten.


Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in
einer  höheren  Fahrklasse  berechtigen,
ist  die  Stempelabgabe  in  Höhe  des
Unterschieds  zwischen  dem  Stempelbetrage
  für  diese  Fahrkarte  und  dem
zur  Hauptkarte  geschuldeten  Stempeletrage

  zu  entrichten.

d  Berechtigt  eine  Fahrkarte  nach  Wahl
*  Reisenden  zur  Benutzung  der
isenbahn  oder  des  Dampfschiffs,  so
dat  die  Stempelberechnung  unter
Berücksichtigung  derjenigen  Beförhörungsweise
  zu  erfolgen,  die  den
Wheren  Stempelbetrag  ergibt.  Die
orschrift  findet  entsprechende  Anwendung,
  wenn  eine  Fahrkarte  (Fahrccheinheft)
  zum  Teil  zur  Benutzung
einer  niedrigeren,  zum  Teil  zur  Benutzung
  einer  höheren  Wagenklasse
erechtigt.
B  Für  Fahrkarten,  welche  zum  halben
dretrage  des  auf  die  Karte  aufgeruckten
  Fahrpreises  ausgegeben  wer-31*

