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Anhang  V.  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.

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2.

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4.

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Gegenstand  der  Besteuerung

vom

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Tau-Steuersatz



M.

pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe

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den  (Kinderkarten),  ist  die  Hälfte  der
für  den  vollen  Fahrpreis  festgesetzten
Stempelabgabe,  jedoch  mindestens  5
pPfennig,  zu  entrichten.

Bei  Sonderfahrten  usw.,  für  deren)
Benutzung  keine  Fahrkarten  ausgegeben
  werden,  sondern  der  Preis  in
anderer  Weise  berechnet  wird,  ist  ein
Stempel  in  Höhe  von  zehn  vom
Hundert  des  gesamten  Beförderungspreises
  zu  entrichten.

Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.


a)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
zur  Personenbeförderung  auf  öffent!
lichen  Wegen  und  Plätzen,  und  zwar
1.  für  Krafträder.  .  .

2.  für  Kraftwagen

a)  von  nicht  mehr  als  6  Pferdekräftfen:

b)  von  über  6,  jedoch  nicht  mehr
als  10  Pferdekräften  ..
c)vonübcr10,jedvchnichtmehr
als  25  Pferdekräften
d)  von  über  25  Pferdekräften

als  Grundbetrag;

außerdem  zu  2:  von  jeder  Pferdekraft
  oder  einem  Teile  einer  Pferdekraft


falls  das  Fahrzeug  nicht  mehr  als
6  Pferdekräfte  hhhtt.
falls  dasselbe  über  6,  jedoch  nicht
mehr  als  10  Pferdekräfte  har
falls  dasselbe  über  10,  jedoch  nicht
mehr  als  25  Pferdekräfte  hat
im  übriggen

Die  Abgabe  ermäßigt  sich  um  die
Hälfte,  wenn  die  Ausstellung  der
Erlaubniskarte  für  einen  vier  Monate
  nicht  übersteigenden  Zeitraum
beantragt  wird.

b)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
von  im  Auslande  wohnenden  Besitzern
  (§  54  Abs.  2)  zur  Personenbeförderung
  auf  öffentlichen  Wegen
und  Plätzen  bei  vorübergehender  Benutzung
  des  Kraftfahrzeugs  im  Inland,
  und  zwar  bei  Benutzung:

1.  während  eines  nicht  mehr  als
dreißig  Tage  im  Jahre  betragenden
  Aufenthalts  im  Inlande  für
Krafträden

2.  a)  während  eines  nicht  mehr  als
fünf  Tage  im  Jahre  betragenden
  Aufenthalts  im  Inlande
für  Kraftwpagen  ..

10

25
50

100
150

15

von  jeder  einzelnen  Karte.

el
von  der  einzelnen  Karte.  66
mehr  als  dreißigtäßti###er

Aufenthalt  ist  eine  Karte

zu  a  bezeichneten

Art  #