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Tarif.

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3

Gegenstand  der  Besteuerung

—  ÔÊ  —

M.

Steuersatz

Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe

b)  während  eines  mehr  als  fünf
Tage  bis  zu  höchstens  dreißig
Tagen  im  Jahre  betragenden
Ausenthalts  im  Inlande  für
Kraftpdagen

Eine  Befreiung  von  der  Stempelabgabe
  findet  statt:

1.  hinsichtlich  derjenigen  Kraftfahrzeuge,
  welche  zur  ausschließlichen
Benutzung  im  Dienste  des  Reichs,
eines  Bundesstaats  oder  einer
Behörde  bestimmt  sind;

2.  hinsichtlich  solcher  Kraftfahrzeuge,
die  ausschließlich  der  gewerbsmäßigen
  Personenbeförderung
dienen.

Vergütungen.

Die  Aufstellungen  der  Aktiengesellschaften,
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien
  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  über  die  Höhe  der  gesamten
Vergütungen  (Gewinnanteile,  Tantiemen,
  Gehälter  usw.),  die  den  zur

berwachung  der  Geschäftsführung  bestellten
  Personen  (Mitgliedern  des  Aufsichtsrats)
  seit  der  letzten  Bilanzaufstellung
  gewährt  worden  sind  .

Befreit  sind  Aufstellungen,  nach
denen  die  Summe  der  sämtlichen  an
die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  gemachten
  Vergütungen  (§  63)  nicht
mehr  als  5000  Mark  ausmacht.  Übersteigt
  die  Gesamtsumme  der  Vergütungen
  5000  Mark,  so  wird  die  Abgabe
  nur  insoweit  erhoben,  als  sie  aus
der  Hälfte  des  5000  Mark  Übersteigenen

  Betrags  gedeckt  werden  kann.

Werden  Tagegelder  im  Betrage  von
mehr  als  fünfzig  Mark  für  den  Tag
gezahlt,  so  ist  der  Mehrbetrag  als
versteuerbare  Tantleme  zu  betrachten.

eisegelder,  die  den  Betrag  der  baren
uslagemw’übersteigen,  werden  ebenfalls

Tantiemen  betrachtet.

lösen,  für  die  der  gezahlte
Stempelbetrag  in  Anrechnung
  gebracht  wird.

von  der  Gesamtsumme  der  Vergütungen.
