486  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  1—5.

VI.
Börsengesetz.
Vom  8.  Mai  1908.  (RGBl  215.)

G,  betr.  Anderung  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896
(Röl  08,  183).  Bek.  27./5.  08  (RBl  215).1

I.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Börsen  und
deren  Organe.

§  1.  Die  Errichtung  einer  Börse  bedarf  der  Genehmigung  der
Landesregierung.  Diese  ist  befugt,  die  Aufhebung  bestehender  Börsen
anzuordnen.

Die  Landesregierungen  üben  die  Aussicht  über  die  Börsen  aus-Sie
  können  die  unmittelbare  Aufsicht  den  Handelsorganen  (Handelskammern,
  kaufmännischen  Korporationen)  übertragen.

Der  Aufsicht  der  Landesregierungen  und  der  mit  der  unmittelbaren
  Aufsicht  betrauten  Handelsorgane  unterliegen  auch  die  al
den  Börsenverkehr  bezüglichen  Einrichtungen  der  Kündigungsbureaus,
Liquidationskassen,  Liquidationsvereine  und  ähnlicher  Anstalten.

1  Art.  VI  d.  G  8./5.  08  ermächtigt  den  Reichskanzler  zu  einer  neuen
Publikation  des  ganzen  Börsengesetzes.  Diese  ist  erfolgt  durch  Bek.  27.)5.  0
(RGBl  215)  und  in  dieser  Gestalt  wird  das  Gesetz  hier  abgedruckt.  Art.  V.
des  G  v.  8./5.  08  lautet:

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  den  Ausschluß  des  Rückforderungsrechts
  und  über  die  Zulässigkeit  der  Aufrechnung  finden  auch  auf  Geschäfte  Anwendung,
  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  geschlossen  sind.  Das  Gleiche
gilt  von  den  Vorschriften  über  die  Wirkungen  einer  Sicherheitsleistung,  wenn
die  Sicherheit  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bestellt  ist,  sowie  von  den
Vorschriften  über  die  Folgen  der  Bewirkung  der  vereinbarten  Leistung,  wenn
die  im  §  55  bezeichnete  Erklärung  nach  dem  Inkrafttreten  abgegeben  ist.

Ist  ein  Anspruch  aus  einem  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  geschlossenen
  Geschäfte  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  rechtshängig,  so  bleibt  für
ihn  das  bisherige  Recht  maßgebend.

Art.  VI.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Börsen
gesetzes,  wie  er  sich  aus  den  in  den  Artikeln  1I  bis  IV  dieses  Gesetzes  sowe:
dem  Artikel  14  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche  vom  10.  *ox#
1897  (REBl  437)  vorgesehenen  Anderungen  ergibt,  unter  Weglassung  ¾7  Q
88  81,  82  unter  fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen  und  A
schnitte  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  de
Börsengesetzes  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  durb)
den  Reichskanzler  bekannt  gemachten  Textes  an  ihre  Stelle.