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I.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Börsen  und  deren  Organe.  487

§  2.  Bei  den  Börsen  sind  als  Organe  der  Landesregierung
Staatskommissare  zu  bestellen.  Ihnen  liegt  es  ob,  den  Geschäftsverkehr
  an  der  Börse  sowie  die  Befolgung  der  in  bezug  auf  die
Börse  erlassenen  Gesetze  und  Verwaltungsbestimmungen  nach  näherer

nweisung  der  Landesregierung  zu  überwachen.  Sie  sind  berechtigt,
den  Beratungen  der  Börsenorgane  beizuwohnen  und  die  Börsenorgane
auf  hervorgetretene  Mißbräuche  aufmerksam  zu  machen.  Sie  haben
über  Mängel  und  über  die  Mittel  zu  ihrer  Abstellung  Bericht  zu
erstatten.

Mit  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  für  einzelne  Börsen  die
Tätigkeit  des  Staatskommissars  auf  die  Mitwirkung  beim  ehrengerichtlichen
  Verfahren  beschränkt  oder,  sofern  es  sich  um  kleine  Börsen
handelt,  von  der  Bestellung  eines  Staatskommissars  abgesehen  werden.

§  3.  Zur  Begutachtung  über  die  durch  dieses  Gesetz  der  Beschlußfassung
  des  Bundesrats  überwiesenen  Angelegenheiten  ist  als

achverständigenorgan  ein  Börsenausschuß  zu  bilden.  Derselbe  ist

efugt,  Anträge  an  den  Reichskanzler  zu  stellen  und  Sachverständige
du  vernehmen.

Der  Börsenausschuß  besteht  aus  mindestens  dreißig  Mitgliedern,

welche  vom  Bundesrat  in  der  Regel  auf  je  fünf  Jahre  zu  wählen

sind.  Eine  erneute  Wahl  ist  zulässig.  Die  Wahl  der  Hälfte  der

Mitglieder  erfolgt  auf  Vorschlag  der  Börsenorgane.  Darüber,  in

velcher  Anzahl  dieselben  von  den  einzelnen  Börsenorganen  vorzuschlagen

  sind,  bestimmt  der  Bundesrat.  Die  andere  Hälfte  wird
haber  angemessener  Berücksichtigung  von  Landwirtschaft  und  Industrie
ählt.

d  Die  Geschäftsordnung  für  den  Ausschuß  wird  nach  Anhörung
esselben  von  dem  Bundesrat  erlassen;  der  letztere  setzt  auch  die  den
usschußmitgliedern  zu  gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten  fest.

§  4.  Für  jede  Börse  ist  eine  Börsenordnung  zu  erlassen.
Die  Genehmigung  derselben  erfolgt  durch  die  Landesregierung.

Dieselbe  kann  die  Aufnahme  bestimmter  Vorschriften  in  die  Börsen—

ordnung  anordnen,  insbesondere  der  Vorschrift,  daß  in  den  Vorständen
er  Produktenbörs  en  die  Landwirtschaft,  die  landwirtschaftlichen  Nebenhewerbe

  und  die  Müllerei  eine  entsprechende  Vertretung  finden.

§  5.  Die  Börsenordnung  muß  Bestimmungen  treffen:
I.  über  die  Börsenleitung  und  ihre  Organe;
über  die  Geschäftszweige,  für  welche  die  Börseneinrichtungen  bestimmt
  sind;
3l  über  die  Voraussetzungen  der  Zulassung  zum  Besuche  der  Börse;
4.  darüber,  in  welcher  Weise  die  Preise  und  Kurse  zu  notieren  sind.