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488  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  6—12.

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§  6.1  Die  Börsenordnung  kann  für  andere  als  die  nach  85
Ziffer  2  zu  bezeichnenden  Geschäftszweige,  sofern  dies  nicht  mit  be—
sonderen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  (88  42,  43,  51)  im  Widerspruche
  steht,  die  Benutzung  von  Börseneinrichtungen  zulassen.  Ein
Anspruch  auf  die  Benutzung  erwächst  in  diesem  Falle  für  die  Beteiligten
  nicht.  Der  Bundesrat  ist  befugt,  für  bestimmte  Geschäftszweige
  die  Benutzung  der  Börseneinrichtungen  zu  untersagen  oder
von  Bedingungen  abhängig  zu  machen.

§  7.  Vom  Börsenbesuche  sind  ausgeschlossen:

1.  Personen  weiblichen  Geschlechts;

2.  Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  befinden;

3.  Personen,  welche  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind;

4.  Personen,  welche  wegen  betrügerischen  Bankrotts  rechtskräftig
verurteilt  sind;

5.  Personen,  welche  wegen  einfachen  Bankrotts  rechtskräftig  verurteilt
  sind;

6.  Personen,  welche  sich  im  Zustande  der  Zahlungsunfähigkeit  befinden;


7.  Personen,  gegen  welche  durch  rechtskräftige  oder  für  sofort  wirksam
  erklärte  ehrengerichtliche  Entscheidung  auf  Ausschließung
von  dem  Besuch  einer  Börse  erkannt  ist.

Die  Zulassung  oder  Wiederzulassung  zum  Börsenbesuche  kann  in
den  Fällen  unter  2  und  3  nicht  vor  der  Beseitigung  des  Ausschließungsgrundes,
  in  dem  Falle  unter  5  nicht  vor  Ablauf  von
sechs  Monaten,  nachdem  die  Strafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen
ist,  erfolgen;  sie  darf  in  dem  letzteren  Falle  und  ebenso  in  dem
Falle  unter  6  nur  stattfinden,  wenn  der  Börsenvorstand  den  Nachweis
  für  geführt  erachtet,  daß  die  Schuldverhältnisse  sämtlichen
Gläubigern  gegenüber  durch  Zahlung,  Erlaß  oder  Stundung  geregelt
  sind.  Einer  Person,  welche  im  Wiederholungsfalle  in  Zahlungsunfähigkeit
  oder  in  Konkurs  geraten  ist,  muß  die  Zulassung  oder
Wiederzulassung  mindestens  für  die  Dauer  eines  Jahres  verweigert
werden.  In  dem  Falle  unter  4  ist  der  Ausschluß  ein  dauernder.
set  Die  Börsenordnungen  können  weitere  Ausschließungsgründe  festetzen.


Auf  Antrag  der  Börsenorgane  kann  die  Landesregierung  in  be—
sonderen  Fällen  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  über  die  Ausschließung
  vom  Börsenbesuche  zulassen.

1  Fassung  des  G  8./5.  08.