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I.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Börsen  und  deren  Organe.  489

§  8.  Die  Börsenaufsichtsbehörde  ist  befugt,  zur  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  und  für  den  Geschäftsverkehr  an  der  Börse  Anordnungen
  zu  erlassen.  ·

Die  Handhabung  der  Ordnung  in  den  Börsenräumen  liegt  dem
Börsenvorftand  ob.  Er  ist  befugt,  Personen,  welche  die  Ordnung
oder  den  Geschäftsverkehr  an  der  Börse  stören,  sofort  aus  den  Börsen—
räumen  zu  entfernen  und  mit  zeitweiliger  Ausschließung  von  der
Börse  oder  mit  Geldstrafe  zu  bestrafen.  Das  Höchstmaß  beider  Strafen
wird  durch  die  Börsenordnung  festgesetzt.  Die  Ausschließung  von
der  Börse  kann  mit  Genehmigung  der  Börsenaufsichtsbehörde  durch
Anschlag  in  der  Börse  bekannt  gemacht  werden.

Gegen  die  Verhängung  der  Strafen  findet  innerhalb  einer  durch
die  Börsenordnung  festzusetzenden  Frist  die  Beschwerde  an  die  Börsen—
aufsichtsbehörde  statt.

Finden  sich  an  der  Börse  Personen  zu  Zwecken  ein,  welche  mit
der  Ordnung  oder  dem  Geschäftsverkehr  an  derselben  unvereinbar
sind,  so  ist  ihnen  der  Zutritt  zu  untersagen.

§  9.  An  jeder  Börse  wird  ein  Ehrengericht  gebildet.  Es  besteht,
  wenn  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Börse  einem  Handels—
organe  (§  1  Abs.  2)  übertragen  ist,  aus  der  Gesamtheit  oder  einem
Ausschusse  dieses  Aufsichtsorgans,  andernfalls  aus  Mitgliedern,  welche
on  den  Börsenorganen  gewählt  werden.  Die  näheren  Bestimmungen
  über  die  Zusammensetzung  des  Ehrengerichts  werden  von
er  Landesregierung  erlassen.
a  §  10.  Das  Ehrengericht  zieht  zur  Verantwortung  Börsenbescbeer,
  welche  im  Zusammenhang  mit  ihrer  Tätigkeit  an  der  Börse

eine  mit  der  Ehre  oder  dem  Anspruch  auf  kaufmännisches  Veresten
  nicht  zu  vereinbarende  Handlung  haben  zu  Schulden  kommen

n.

li  8  11.  Von  der  Einleitung  oder  Ablehnung  eines  ehrengericht—

Schen  Verfahrens  ist  der  Staatskommissar  (8  2)  zu  unterrichten.
kann  die  Einleitung  eines  ehrengerichtlichen  Verfahrens  verlangen.
anelem  Verlangen  sowie  allen  von  dem  Kommissare  gestellten  Beweisau-
  ragen  muß  stattgegeben  werden.  Der  Kommissar  hat  das  Recht,

en  Verhandlungen  beizuwohnen  und  die  ihm  geeignet  erscheinenden
danträge  sowie  Fragen  an  den  Beschuldigten,  die  Zeugen  und  Sachrständigen
  zu  stellen.
ger  12.  Zur  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  kann  das  Ehrennanhht
  einem  Mitgliede  die  Führung  einer  Voruntersuchung  über--
  In  der  Voruntersuchung  wird  der  Beschuldigte  unter  Mit-4x
  ug  der  Beschuldigungspunkte  vorgeladen  und,  wenn  er  erscheint,
seinen  Erklärungen  und  Anträgen  gehört.