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490  Anhang  vI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  13—23.

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Zeugen  und  Sachverständige  dürfen  nur  unbeeidigt  vernommen
werden.

8  13.  Mit  Zustimmung  des  Staatskommissars  kann  das  Ehrengericht
  das  Verfahren  einstellen,  andernfalls  ist  die  Hauptverhandlung
  anzuberaumen.

§  14.  Die  Hauptverhandlung  vor  dem  Ehrengerichte  findet
statt,  auch  wenn  der  Beschuldigte  nicht  erschienen  ist.  Sie  ist  nicht
öffentlich.  Das  Ehrengericht  kann  die  Offentlichkeit  der  Verhandlung
anordnen.  Die  Anordnung  muß  erfolgen,  falls  der  Staatskommissar
oder  der  Beschuldigte  es  beantragt,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen
des  §  173  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  1  vorliegen.

Der  Beschuldigte  ist  befugt,  sich  des  Beistandes  eines  Verteidigers
zu  bedienen.

Das  Ehrengericht  ist  berechtigt,  Zeugen  und  Sachverständige
vorzuladen  und  eidlich  zu  vernehmen.

§  15.  Die  Strafen  bestehen  in  Verweis  sowie  in  zeitweiliger

oder  dauernder  Ausschließung  von  der  Börse.
Erghibt  sich,  daß  keine  unehrenhafte  Handlung,  sondern  nur  eine
Störung  der  Ordnung  oder  des  Geschäftsverkehrs  an  der  Börse  volliegt,
  so  kann  die  Bestrafung  gemäß  8  8  Abs.  2  durch  das  Ehrengericht
  stattfinden.

§  16.  Die  Entscheidung  wird  in  der  Sitzung,  in  welcher  die
mündliche  Verhandlung  geschlossen  wird,  unter  Angabe  der  Gründe
verkündet  oder  spätestens  innerhalb  zwei  Wochen  nach  dem  Schlusse
der  Verhandlung  dem  Staatskommissar  und  dem  Beschuldigten  in
einer  mit  Gründen  versehenen  Ausfertigung  zugestellt.

Dem  nicht  erschienen  Beschuldigten  ist  auch  die  verkündete  Entscheidung
  zuzustellen.  Sowohl  der  Staatskommissar  wie  der  Beschuldigte
  können  auch  bei  in  ihrer  Gegenwart  erfolgter  Verkündung
der  Entscheidung  eine  mit  Gründen  versehene  Ausfertigung  derselben
beanspruchen.

Das  Ehrengericht  kann  in  der  Entscheidung  anordnen,  daß  und
auf  welche  Weise  sie  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Das  Ehrengericht  kann,  wenn  auf  zeitweilige  oder  dauernde  Ausschließung
  von  der  Börse  erkannt  ist,  anordnen,  daß  die  Wirkunt

der  Entscheidung  sofort  eintrete.
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1  GV  173.  In  allen  Sachen  kann  durch  das  Gericht  für  die  Verhandlung
  oder  für  einen  Theil  derselben  die  Offentlichkeit  ausgeschlossen
werden,  wenn  sie  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung,  insbesondere  e
Staatssicherheit,  oder  eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit  besorgen  läßt.