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I.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Börsen  und  deren  Organe.  491

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Auf  Antrag  des  freigesprochenen  Beschuldigten  hat  das  Gericht
die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Freisprechung  anzuordnen.

8  17.  Gegen  die  Entscheidung  des  Ehrengerichts  steht  sowohl
dem  Staatskommissar  als  dem  Beschuldigten  die  Berufung  an  die
periodisch  zu  bildende  Berufungskammer  offen.

Die  Berufungskammer  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  sechs
Beisitzern.  Der  Vorsitzende  wird  von  dem  Bundesrate  bestimmt.

ie  Beisitzer  werden  von  dem  Börsenausschuß  aus  seinen  auf  Vorschlag
  der  Börsenorgane  berufenen  Mitgliedern  gewählt;  von  den
eisitzern  dürfen  nicht  mehr  als  zwei  derselben  Börse  angehören.

Für  den  Vorsitzenden  und  die  Beisitzer  werden  in  gleicher  Weise
Stellvertreter  bestellt.

In  einer  Spruchsitzung  dürfen  nicht  mehr  als  zwei  Beisitzer
mitwirken,  welche  derselben  Börse  angehören.

§  18.  Die  Einlegung  der  Berufung  geschieht  zu  Protokoll  oder

cchriftlich  bei  dem  Ehrengerichte,  welches  die  anzugreifende  Entscheiung
  erlassen  hat.
Die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  beträgt  eine  Woche.
Sie  beginnt,  falls  die  Entscheidung  verkündet  worden  ist,  für
den  Staatskommissar  und  den  erschienenen  Beschuldigten  mit  der
Verkündung,  im  übrigen  mit  der  Zustellung  der  Entscheidung.

§  19.  Nach  Einlegung  der  Berufung  ist  dem  Staatskommissare
sowie  dem  Beschuldigten,  sofern  es  nicht  bereits  geschehen,  die  anochtene
  Entscheidung,  mit  Gründen  versehen,  zuzustellen.
8§  20.  Zur  schriftlichen  Rechtfertigung  der  Berufung  steht  demlenigen,
  der  sie  rechtzeitig  eingelegt  hat,  eine  Frist  von  einer  Woche
offen.  Sie  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der  Einlegungsfrist  oder,  wenn
zu  dieser  Zeit  die  Entscheidung  noch  nicht  zugestellt  war,  mit  deren

stellung.

8.21.  Die  Berufungsschrift  des  Beschuldigten  und  die  etwa
eingehende  Rechtfertigung  wird  dem  Staatskommissare,  die  Berufungschrift
  und  die  Rechtfertigung  des  Staatskommissars  dem  Beschuleigten
  mitgeteilt.  Innerhalb  einer  Woche  nach  der  Mitteilung  kann
ine  Beantwortungsschrift  eingereicht  werden.

de  §  22.  Die  Fristen  zur  Rechtfertigung  und  zur  Beantwortung
eterusung  können  auf  Antrag  von  dem  Ehrengerichte  verlängert
bin  23.  Nach  Ablauf  der  in  den  88  18,  20,  21  und  22  begesanten
  Fristen  werden  die  Akten  an  die  Berufungskammer  einer
  dt  Zu  der  Verhandlung  ist  der  Beschuldigte  vorzuladen  und

Staatskommissar  zuzuziehen.