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492  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  24—33.

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Die  Berufungskammer  kann  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts
vorherige  Beweiserhebungen  veranlassen.

Auf  das  Verfahren  vor  der  Berufungskammer  finden  die  Vorschriften
  der  §§  11,  14,  15  und  16  Anwendung.

§  24.  Über  jede  Vernehmung  in  der  Voruntersuchung  und  über
die  Hauptverhandlung  ist  durch  einen  vereideten  Protokollführer  ein
Protokoll  aufzunehmen.

§  25.  Neben  der  Strafe  kann  auf  vollständigen  oder  teilweisen
Ersatz  der  durch  das  Verfahren  entstandenen  baren  Auslagen  erkannt
werden.

§  26.  Die  Gerichte  sind  verpflichtet,  dem  Ersuchen  des  Ehrengerichts
  sowie  der  Berufungskammer  um  Vernehmung  von  Zeugen
und  Sachverständigen  zu  entsprechen.

§  27.  Die  mit  der  Aufsicht  über  die  Börsen  betrauten  Organe
sind  verpflichtet,  Handlungen  der  Börsenbesucher,  welche  zu  einem
ehrengerichtlichen  Verfahren  Anlaß  geben,  zur  Kenntnis  des  Staatskommissars
  oder,  wenn  ein  solcher  nicht  bestellt  ist,  zur  Kenntnis
des  Ehrengerichts  zu  bringen.

§  28.1  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  Beteiligten  sich
der  Entscheidung  eines  Börsenschiedsgerichts  unterwerfen,  ist  nur
verbindlich,  wenn  beide  Teile  zu  den  Personen  gehören,  die  nach
§  53  Börsentermingeschäfte  abschließen  können,  oder  wenn  die  Unterwerfung
  unter  das  Schiedsgericht  nach  Entstehung  des  Streitfalls
erfolgt.

II.  Feststellung  des  Börsenpreises  und  Maklerwesen.

§  29.  Bei  Waren  oder  Wertpapieren,  deren  Börsenpreis  amtlich
  festgestellt  wird,  erfolgt  diese  Feststellung  sowohl  für  Kassa=  wie
für  Zeitgeschäfte  durch  den  Börsenvorstand,  soweit  die  Börsenordnung
nicht  die  Mitwirkung  von  Vertretern  anderer  Berufszweige  vorschreibt.


Bei  der  Feststellung  darf  außer  dem  Staatskommissare,  dem
Börsenvorstande,  den  Börsensekretären,  den  Kursmaklern  und  den
Vertretern  der  beteiligten  Berufszweige,  deren  Mitwirkung  die  Börsenordnung
  vorschreibt,  niemand  zugegen  sein.

Als  Börsenpreis  ist  derjenige  Preis  festzusetzen,  welcher  der  wirklichen
  Geschäftslage  des  Verkehrs  an  der  Börse  entspricht.

§  30.  Zur  Mitwirkung  bei  der  amtlichen  Festsetzung  des  Börsen=.



1  Fassung  des  G  8./5.  08.