II.  Feststellung  des  Börsenpreises  und  Maklerwesen.  493

preises  von  Waren  und  Wertpapieren  sind  Hilfspersonen  (Kursmakler)
  zu  ernennen.  Sie  müssen,  solange  sie  die  Tätigkeit  als
Kursmakler  ausüben,  die  Vermittelung  von  Börsengeschäften  in  den
betreffenden  Waren  oder  Wertpapieren  betreiben.  Sie  werden  von
der  Landesregierung  bestellt  und  entlassen  und  leisten  vor  Antritt
ihrer  Stellung  den  Eid,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  getreu
erfüllen  werden.

Eine  Vertretung  der  Kursmakler  (Maklerkammer)  ist  bei  der
Bestellung  neuer  Kursmakler  und  bei  Verteilung  der  Geschäfte  unter
die  einzelnen  Makler  gutachtlich  zu  hören.  Die  näheren  Bestim—
mungen  über  die  Bestellung  und  Entlassung  der  Kursmakler  und  die

rganisation  ihrer  Vertretung  sowie  über  ihr  Verhältnis  zu  den
Staatskommissaren  und  den  Börsenorganen  werden  von  der  Landesregierung
  erlassen.

.  §  31.  Bei  Geschäften  in  Waren  oder  Wertpapieren  kann  ein
Anspruch  auf  Berücksichtigung  bei  der  amtlichen  Feststellung  des

örsenpreises  nur  erhoben  werden,  wenn  sie  durch  Vermittelung  eines
Kursmaklers  abgeschlossen  sind.  Die  Berechtigung  des  Börsenvorstandes,

  auch  andere  Geschäfte  zu  berücksichtigen,  bleibt  hierdurch
unberührt.

832.  Die  Kursmakler  dürfen  in  den  Geschäftszweigen,  für  welche
sie  bei  der  amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises  mitwirken,  nur
insoweit  für  eigene  Rechnung  oder  in  eigenem  Namen  Handelsgeschäfte
ließen  oder  eine  Bürgschaft  für  die  von  ihnen  vermittelten  Gechäfte
  übernehmen,  als  dies  zur  Ausführung  der  ihnen  erteilten  Aufrage
  nötig  ist;  die  Landesregierung  bestimmt,  in  welcher  Weise  die
kobachtung  dieser  Vorschrift  zu  überwachen  ist.  Die  Gültigkeit  der
abgeschlossenen  Geschäfte  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Die  Kursmakler  dürfen,  soweit  nicht  die  Landesregierung  Ausnahmen
  zuläßt,  kein  sonstiges  Handelsgewerbe  betreiben,  auch  nicht
an  einem  solchen  als  Kommanditist  oder  stiller  Gesellschafter  beteiligt
sein;  ebensowenig  dürfen  sie  zu  einem  Kaufmann  in  dem  Verhältnis

5  Prokuristen,  Handlungsbevollmächtigten  oder  Handlungsgehilfen
en

dem  §  33.1  Das  von  dem  Kursmakler  zu  führende  Tagebuch  ist  vor

*  Gebrauche  dem  Börsenvorstande  zur  Beglaubigung  der  Zahl  der
ätter  oder  Seiten  vorzulegen.

d  Wenn  ein  Kursmakler  stirbt  oder  aus  dem  Amte  scheidet,  ist  sein
Agebuch  bei  dem  Börsenvorstande  niederzulegen.
—

1  EG  z.  HGB  Art.  14.