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494  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  34.  35.

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s  34.1  Die  Kursmakler  sind  zur  Vornahme  von  Verkäufen  und
Käufen  befugt,  die  durch  einen  dazu  öffentlich  ermächtigten  Handelsmakler
  zu  bewirken  sind.

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1  Vgl.  Bek.,  betreffend  die  Feststellung  des  Börsenpreises  von
Werthpapieren.  Vom  28.  Juni  1898  (RGBl  915):

Auf  Grund  des  8  35  Ziffer  3  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896
(RGBl  S.  157)  hat  der  Bundesrath  nachstehende  Bestimmungen  beschlossen

Für  die  Feststellung  des  Börsenpreises  von  Werthpapieren  sind  folgende
Grundsätze  maßgebend.

1.  Die  Preise  werden  nach  Prozenten  des  Nennwerths  festgestellt.

Für  bestimmt  zu  bezeichnende  Werthpapiere,  namentlich  für  Aktien  von
Versicherungsgesellschaften,  für  solche  Aktien  von  Terraingesellschaften,  bei
welchen  im  Statute  die  Zahlung  von  Dividende  ausgeschlossen  ist,  für  Aktien
von  liquidirenden  oder  in  Konkurs  gerathenen  Gesellschaften,  wenn  auf  derartige
  Aktien  bereits  eine  Rückzahlung  von  Kapital  stattgefunden  hat,  für
Genußscheine,  für  Kuxe,  für  Loospapiere,  sind  Ausnahmen  zulässig.

2.  Bei  Werthpapieren,  welche  gleichzeitig  auf  die  deutsche  und  auf  eine
ausländische  Währung  lauten,  wird  der  Preisfeststellung  die  deutsche  Währung
zu  Grunde  gelegt.  „

Ausnahmen  für  bestimmt  zu  bezeichnende  Werthpapiere  sind  zulässig.

3.  Für  die  Umrechnung  von  Werthen,  welche  in  ausländischer  oder
in  einer  außer  Wirksamkeit  getretenen  inländischen  Währung  ausgedrückt  sind,
in  die  deutsche  Währung  gelten  folgende  Umrechnungssätze:

1  Pfund  Sterling.  .  ..  20,40  Mark,

1  Frank,  Lira,  Peseta,  Löu.  .  —  0,9
1  österreichischer  Gulden  (Gold)  —  200
1  *  (Währung)  -1nlro
1  österreichisch-ungarische  Krone  —  0835
1  Gulden  holländischer  Währung  =  1,/70
1  skandinavische  Krone  .  —  1,½25
1  alter  Goldrubble  —  3,20

1  Auben  |  —  2  4r
1  alter  Kreditrubel  16

1.  Peso  —..  ——  2  —  4,00  “
1  Dollar  .....  [q  „20  -
7  Gulden  süddeutscher  Währung  —  12,00
1  Mark  Banko  —  1,0

Ausnahmen  für  bestimmt  zu  bezeichnende  Werthpapiere  sind  zulässig-4.

  Die  Stückzinsen  werden  bei  Werthpapieren  mit  festen  Zinsen  nach
dem  Zinsfuße,  bei  dividendentragenden  Papieren  mit  vier  Prozent  berechn

Für  bestimmt  zu  bezeichnende  Werthpapiere,  namentlich  für  Aktien  von
Versicherungsgesellschaften,  für  solche  Aktien  von  Terraingesellschaften,  be
welchen  im  Statute  die  Zahlung  von  Dividende  ausgeschlossen  ist,  für  Aktien,
welche  zur  Konvertirung  oder  zur  Zusammenlegung  angerufen  sind  und  keinen