—

II.  Feststellung  des  Börsenpreises  und  Maklerwesen.  495

—  —
—  —

§  35.  Der  Bundesrat  ist  befugt:

1.  eine  von  den  Vorschriften  im  §  29  Abs.  1  und  2  und  in  den
§8  30  und  31  abweichende  amtliche  Feststellung  des  Börsenpreises
  von  Waren  oder  Wertpapieren  für  einzelne  Börsen  zuzulassen;


2.  eine  amtliche  Feststellung  des  Börsenpreises  bestimmter  Waren
allgemein  oder  für  einzelne  Börsen  vorzuschreiben;

3.  Bestimmungen  zu  erlassen,  um  eine  Einheitlichkeit  der  Grundsätze
  über  die  den  Feststellungen  von  Warenpreisen  zu  Grunde
zu  legenden  Mengen  und  über  die  für  die  Feststellung  der  Preise
von  Wertpapieren  maßgebenden  Gebräuche  herbeizuführen.

—  -*

Dividendenanspruch  haben,  für  Aktien  von  liquidirenden  oder  in  Konkurs  gerathenen
  Gesellschaften,  für  Genußscheine,  für  Kuxe,  für  unverzinsliche  Loose,
kann  der  Fortfall  von  Stückzinsen  (der  Handel  franko  Zinsen)  festgesetzt  werden.

5.  Bei  Berechnung  der  Stückzinsen  werden  das  Jahr  mit  360  Tagen,

die  Monate  mit  je  30  Tagen  angesetzt.  Abweichend  hiervon  wird  der  Monat
Februar  mit  28,  in  Schaltjahren  mit  29  Tagen  angesetzt,  wenn  der  Endpunkt
er  Zinsberechnung  in  den  Februar  fällt.

6.  Bei  Berechnung  der  Stückzinsen  wird  in  Kassageschäften  der  Kauftag,
  in  Zeitgeschäften  der  Erfüllungstag  mitgerechnet.  ""  ’

7.  Die  Stückzinsen  von  Werthpapieren,  deren  Zins=  und  Dividendencheine
  am  ersten  Tage  eines  Monats  nach  altem  Stile  fällig  werden,  werden
vom  Ersten  des  gleichlautenden  Monats  neuen  Stiles  berechnet.

8.  Der  Dividendenschein  von  inländischen  Aktien,  welche  nur  im  Kassa-"eschäfte
  gehandelt  werden,  wird  am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs  der  Gesellchaft
  vom  Stücke  getrennt.  Bei  den  übrigen  inländischen  und  bei  den  ausuindischen
  Aktien  wird  der  Dividendenschein  erst  dann  vom  Stücke  getrennt,
enn  er  zur  Auszahlung  gelangt.

Ausnahmen  für  bestimmt  zu  bezeichnende  Werthpapiere  sind  zulässig.
6i  In  allen  Fällen,  in  denen  der  Dividendenschein  erst  nach  Ablauf  des
4  eschäftsjahrs  vom  Stücke  getrennt  wird,  werden  die  Stückzinsen  für  den  entprechenden

  Zeitraum  über  ein  Jahr  hinaus  berechnet.

88  9.  Die  im  8  1  Absatz  2,  §  2  Absatz  2,  8  3  Absatz  2,  §  4  Absatz  2,
5r  Absatz  2  vorgesehenen  Ausnahmen  greifen  nur  Platz,  wenn  darüber  zwischen
en  örsenorganen  sämmtlicher  Börsen,  an  denen  die  betreffenden  Werthpapiere
m  Handel  zugelassen  sind,  Einverständniß  erzielt  wird.  Die  vereinbarten
sinsnahmevorschriften  und  der  Zeitpunkt,  mit  dem  sie  Geltung  erlangen  sollen,
dem  Reichskanzler  mitzutheilen;  sie  werden  von  diesem  im  Reichsanzeiger

fesmm  gemacht  und  erlangen  damit  für  sämmtliche  deutschen  Börsen  Wirk-Eit.


in  —*  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1899
in  Kraft.

(os  Ber,  betr.  die  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Zucker  6./5.  02
GBl  166