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496  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  36—40.

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Die  Befugnis  der  Landesregierung  zu  Anordnungen  der  im
Abs.  1  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Art  wird  hierdurch  nicht  berührt,
soweit  der  Bundesrat  von  seiner  Befugnis  keinen  Gebrauch  gemacht
hat.  Diese  Anordnungen  sind  dem  Reichskanzler  zur  Kenntnisnahme

mitzuteilen.

III.  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel.

8  36.1  Die  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel
erfolgt  an  jeder  Börse  durch  eine  Kommission  (Zulassungsstelle),
von  deren  Mitgliedern  mindestens  die  Hälfte  aus  Personen  bestehen
muß,  die  sich  nicht  berufsmäßig  am  Börsenhandel  mit  Wertpapieren
beteiligen.

Von  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  die  Zulassung  eines
Wertpapiers  zum  Börsenhandel  sind  diejenigen  Mitglieder  ausge#-schlossen,
  welche  an  der  Einführung  dieses  Wertpapiers  in  den  Börsenhandel
  beteiligt  sind;  für  die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  Stellvertreter
  nach  näherer  Bestimmung  der  Börsenordnung  zu  berufen-Die

  Zulassungsstelle  hat  die  Aufgabe  und  die  Pflicht:

a)  die  Vorlegung  der  Urkunden,  welche  die  Grundlage  für  die  zu
emittierenden  Wertpapiere  bilden,  zu  verlangen  und  diese  Urkunden
  zu  prüfen;

b)  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Publikum  über  alle  zur  Beurteilung
der  zu  emittierenden  Wertpapiere  notwendigen  tatsächlichen
und  rechtlichen  Verhältnisse  soweit  als  möglich  informiert
wird,  und  bei  Unvollständigkeit  der  Angaben  die  Emission
nicht  zuzulassen;

J)  Emissionen  nicht  zuzulassen,  durch  welche  erhebliche  allgemeine
Interessen  geschädigt  werden  oder  welche  offenbar  zu  einer
Übervorteilung  des  Publikums  führen.

Die  Zulassungsstelle  darf  die  Emission  ohne  Angabe  von  Gründen
ablehnen.  Im  übrigen  werden  die  Bestimmungen  über  die  Zusammen“
setzung  der  Zahlungsstelle  sowie  über  die  Zulässigkeit  einer  Beschwerde
gegen  deren  Entscheidungen  durch  die  Börsenordnungen  getroffen.  Die
Zulassungsstelle  ist  befugt,  zum  Börsenhandel  zugelassene  Wertpapiere
von  demselben  auszuschließen.

§  37.  Wird  von  der  Zulassungsstelle  einer  Börse  der  Antrag

auf  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel  abgelehnt,  so  hat
die  Zulassungsstelle  den  Vorständen  der  übrigen  deutschen  Börsen
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Fassung  des  G  8./5.  08.