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III.  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel.  497

für  Wertpapiere  Mitteilung  zu  machen.  Dabei  ist  anzugeben,  ob  die
Ablehnung  mit  Rücksicht  auf  örtliche  Verhältnisse  oder  aus  anderen
Gründen  erfolgt  ist.  In  letzterem  Falle  darf  die  Zulassung  von
einer  anderen  Börse  nur  mit  Zustimmung  derjenigen  Stelle  erteilt
werden,  welche  die  Zulassung  abgelehnt  hat.

Der  Antragsteller  hat  anzugeben,  ob  das  Gesuch  um  Zulassung
bereits  bei  einer  anderen  Börse  eingereicht  ist,  oder  gleichzeitig  eingereicht
  wird.  Ist  dies  der  Fall,  so  sollen  die  Wertpapiere  nur  mit

ustimmung  der  anderen  Zulassungsstelle  zugelassen  werden.

§  38.1  Der  Antrag  auf  Zulassung  von  Wertpapieren  ist  von
der  Zulassungsstelle  unter  Bezeichnung  des  Antragstellers,  des  Be—
rags  sowie  der  Art  der  einzuführenden  Wertpapiere  zu  veröffent—
lichen.  Zwischen  dieser  Veröffentlichung  und  der  Einführung  an
er  Börse  muß  eine  Frist  von  mindestens  sechs  Tagen  liegen.
Vor  der  Einführung  an  der  Börse  ist  ein  Prospekt  zu  veröffentlichen,
  der  die  für  die  Beurteilung  der  einzuführenden  Wert—
dapiere  wesentlichen  Angaben  enthält.  Das  Gleiche  gilt  für  Kondertierungen
  und  Kapitalserhöhungen.  Wird  der  Antrag  gestellt,  ein
in  einer  deutschen  Börse  eingeführtes  Wertpapier  an  einer  anderen
örse  zuzulassen,  so  kann  die  Landesregierung  auf  Antrag  der  Zuassungsstelle
  genehmigen,  daß  von  der  Veröffentlichung  eines  Proseekts
  abgesehen  wird.
V  §  39.2  Deutsche  Reichs=  und  Staatsanleihen  sind  an  jeder
-drse  zum  Börsenhandel  zugelassen.  Zum  Zwecke  der  Einführung
an  der  Börse  sind  dem  Börsenvorstande  die  Merkmale  der  einzuführenden
  Wertpapiere  mitzuteilen;  die  Veröffentlichung  eines  Proseekts

  ist  nicht  erforderlich

9  §  40.8  Für  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  und
czahlung  von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaate  gewährleistet
é*  Und  für  Schuldverschreibungen  einer  kommunalen  Körperschaft,
Kr  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft,  einer  kommunalständischen
keditanstalt  oder  einer  unter  staatlicher  Aufsicht  stehenden  Pfandziefanstalt
  kann  die  Landesregierung  (8  1)  anordnen,  daß  es  der
zütreichung  eines  Prospekts  nicht  bedarf.  Mit  dieser  Anordnung

die  Zulassung  zum  Börsenhandel  als  erfolgt.

vo  Zum  Zwecke  der  Einführung  an  der  Börse  sind  dem  Börsentstande
  der  Betrag  und  die  Merkmale  der  einzuführenden  Wert-1

  Fassung  des  G  8./S.  08.
Desgl.
Desgl.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  32