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498  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  41—44.

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papiere  mitzuteilen;  bei  den  Pfandbriefen  und  gleichartigen  Schuldverschreibungen
  einer  kommunalständischen  öffentlichen  Grundkreditanstalt
  oder  einer  unter  staatlicher  Aufsicht  stehenden  öffentlichen
Pfandbriefanstalt  bedarf  es  der  Angabe  des  Betrags  nicht.

8  41.  Die  Zulassung  von  Aktien  eines  zur  Aktiengesellschaft
oder  zur  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  umgewandelten  Unternehmens
  zum  Börsenhandel  darf  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach
Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  und  vor  der
Veröffentlichung  der  ersten  Jahresbilanz  nebst  Gewinn=  und  Verlustrechnung
  nicht  erfolgen.  In  besonderen  Fällen  kann  diese  Frist
von  der  Landesregierung  (§  1)  ganz  oder  teilweise  erlassen  werden.

Die  Zulassung  von  Anteilscheinen  oder  staatlich  nicht  garantierten
  Obligationen  ausländischer  Erwerbsgesellschaften  ist  davon
abhängig,  daß  die  Emittenten  sich  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren
verpflichten,  die  Bilanz  sowie  die  Gewinn=  und  Verlustrechnung  jährlich
  nach  Feststellung  derselben  in  einer  oder  mehreren  von  der
Zulassungsstelle  zu  bestimmenden  deutschen  Zeitungen  zu  veröffentlichen.


8  42.  Für  Wertpapiere,  welche  zur  öffentlichen  Zeichnung  aufgelegt
  werden,  darf  vor  beendeter  Zuteilung  an  die  Zeichner  eine
amtliche  Feststellung  des  Preises  nicht  erfolgen.  Vor  diesem  Zeitpunkte
sind  Geschäfte  von  der  Benutzung  der  Börseneinrichtungen  ausgéschlossen
  und  dürfen  von  den  Kursmaklern  nicht  notiert  werden.  Auch
dürfen  für  solche  Geschäfte  Preislisten  (Kurszettel)  nicht  veröffentlicht
  oder  in  mechanisch  hergestellter  Vervielfältigung  verbreitet
werden.

8  43.  Für  Wertpapiere,  deren  Zulassung  zum  Börsenhandel
verweigert  oder  nicht  nachgesucht  ist,  darf  eine  amtliche  Feststellung
des  Preises  nicht  erfolgen.  Geschäfte  in  solchen  Wertpapieren  sind
von  der  Benutzung  der  Börseneinrichtungen  ausgeschlossen  und  dürfen
von  den  Kursmaklern  nicht  vermittelt  werden.  Auch  dürfen  für  sol
an  der  Börse  abgeschlossenen  Geschäfte  Preislisten  (Kurszettel)  nicht
veröffentlicht  oder  in  mechanisch  hergestellter  Vervielfältigung  verbreitet
  werden,  soweit  nicht  die  Börsenordnung  für  besondere  Fälle
Ausnahmen  gestattet.

8  44.!  Der  Bundesrat  bestimmt  den  Mindestbetrag  des  Grundkapitals,

  welcher  für  die  Zulassung  von  Aktien  an  den  einzelnen
—  ein

½  Vgl.  Bek.,  betreffend  die  Zulassung  von  Werthpapieren  zum
Börsenhandel.  Vom  11.  Dezember  1896.  (RGBl  763.)  Bek.,  be
treffend  die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Zulassunt