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III.  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel.  499

Vörsen  maßgebend  sein  soll,  sowie  den  Mindestbetrag  der  einzelnen

Stücke  der  zum  Handel  an  der  Börse  zuzulassenden  Wertpapiere.

von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel.  Vom  20.  November  1900.
(&amp;r  1014.)

Auf  Grund  des  §  42  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896  (REl
hat  der  Bundesrath  folgende
Bestimmungen,  betreffend  die  Zulassung  von  Werthpapieren  zum
Börsenhandel,
beschlossen:
1.  Die  Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel  darf  nur  erfolgen,
  wenn  die  Gesammtsumme  der  Stücke,  welche  auf  Grund  der  Zulassung
alsbald  in  den  Verkehr  gebracht  werden  sollen,  nach  ihrem  Neunwerth  sich
mindestens  beläuft:
für  die  Börsen  von  Berlin,  Frankfurt  a.  M.  und  Hamburg  auf
eine  Million  Mark,  für  alle  übrigen  Börsen  auf  500000  Mark.

beb—  Für  Berlin,  Frankfurt  a.  M.  und  Hamburg  kann  die  Börsenaussichtsbehöre
  im  Einzelfalle  die  Zulassung  von  Werthen  im  Mindestbetrage  von
su  000  Mark  gestatten,  wenn  der  Gegenstand  der  Emission  nur  Bedeutung
ur  das  engere  Wirthschaftsgebiet  hat,  welchem  der  Börsenplatz  angehört.  Die
undesregierung  kann  unter  gleicher  Voraussetzung  für  alle  Börsen  die  Zuung
  eines  Betrages  von  weniger  als  500  000  Mark  gestatten.
l  Sind  die  Werthpapiere  von  einem  Gemeinwesen,  einer  Gesellschaft  oder
euson  ausgestellt,  von  welchen  sonstige  Werthe  bereits  an  derselben  Börse  zugelassen
  sind,  so  fällt  die  im  Absatz  1  bezeichnete  Beschränkung  fort.
tti  Wird  in  Folge  der  Herabsetzung  des  Kapitals  einer  Gesellschaft,  deren
ulien  zum  Börsenhandel  zugelassen  waren,  die  im  Abs.  1  festgesetzte  Gesammt-#
  ime  nicht  mehr  erreicht,  so  kann  die  Zulassungsstelle  im  Einzelfalle  die
neute  Zulassung  der  Aktien  beschließen.  (Bek.  20./11.  1900.)
öesen  2.  Aktien  und  Interimsscheine  einer  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditauf
  schaft  auf  Aktien  dürfen  nur  zugelassen  werden,  wenn  die  einzelnen  Stücke
mindestens  eintausend  Mark  lauten.
„  Soweit  im  Einklang  mit  der  inländischen  Aktiengesetzgebung  die  Aktien
4  Interimsscheine  auf  einen  geringeren  Betrag  lauten,  kommt  vorstehende
schränkung  in  Wegfall.
Vetr  Ausländische  Aktien  und  Interimsscheine,  welche  auf  einen  geringeren
werdes  lauten,  dürfen  nur  mit  Zustimmung  der  Landesregierung  zugelassen
3.  Die  Zulassung  hat  zur  Voraussetzung:
1.  daß  die  Werthpapiere  voll  gezahlt  sind;
2.  daß  sie  auf  deutsche  Währung  oder  gleichzeitig  auf  diese  und  eine  andere
Währung  lauten;
daß  die  Zinsen  oder  Dividenden,  sowie  die  verloosten  und  gekündigten
Stücke  an  einem  deutschen  Börsenplatze  zahlbar  sind,  und  die  Aushändigung
  der  neuen  Zinsbogen  daselbst  kostenfrei  erfolgt.
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