500  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  44.

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Weitere  Bestimmungen  über  die  Aufgaben  der  Zulassungsstelle
und  die  Voraussetzungen  der  Zulassung  trifft  der  Bundesrat.

Die  Vorschrift  unter  1  findet  auf  die  Aktien  und  Interimsscheine  von
Versicherungsgesellschaften  keine  Anwendung.

In  geeigneten  Fällen  kann  die  Zulassungsstelle  von  den  Voraussetzungen
unter  1  bis  3  absehen.  Die  bewilligten  Ausnahmen  sind  dem  Staatskommissar
unter  Angabe  der  Gründe  mitzutheilen.

Bei  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  unter  2  setzt  die  Zulassungsstelle
den  Kurs  für  die  Umrechnung  der  fremden  Währung  in  deutsche  Währung
fest,  welcher  im  Börsenhandel  zur  Anwendung  kommen  soll.

4.  Der  Antrag  auf  Zulassung  von  Werthpapieren  zum  Börsenhandel
ist  bei  der  Zulassungsstelle  schriftlich  einzureichen.  Der  Antrag  muß  diejenigen
Angaben  enthalten,  welche  nach  §  38  Absatz  1  des  Börsengesetzes  in  die  Veröffentlichung
  des  Antrags  aufzunehmen  sind.

Dem  Antrage  sind  der  Prospekt  und  die  im  §  8  bezeichneten  Nachweise
  beizufügen.  Der  Prospekt  muß  von  denjenigen,  welche  ihn  erlassen,
unterschriftlich  vollzogen  sein.

Soweit  die  Verpflichtung  zur  Einreichung  des  Prospekts  in  Wegfall
kommt  (8  38  Absatz  2  und  3  des  Börsengesetzes),  erübrigt  auch  die  Vorlage
von  Nachweisen.

5.  Der  Prospekt  muß  angeben:  „

1.  das  Gemeinwesen,  die  Gesellschaft  oder  Person,  für  deren  Werthe  die
Zulassung  erfolgen  soll;

2.  den  Rechtstitel  (Gesetz,  Privileg,  Gesellschaftsvertrag,  Gesellschaftsbeschluß
  u.  s.  w.),  auf  welchem  die  Berechtigung  zur  Ausgabe  der  Werthpapiere
  beruht;

3.  den  für  den  Ertrag  der  Emission  vorgesehenen  besonderen  Verwendung“
zweck;

4.  den  Nennbetrag  der  Emission,  und  zwar  sowohl  denjenigen  Betrag,
welcher  in  den  Verkehr  gebracht,  als  auch  denjenigen  Betrag,  welcher
vorläufig  vom  Verkehr  ausgeschlossen  werden,  und  die  Zeit,  für  welche
dieser  Ausschluß  erfolgen  soll  (§  38  Absatz  2  Satz  3  des  Börsengesetzes):
  »

5.  die  Merkmale  (Betrag,  Reihen,  Nummern)  der  zu  emittirenden  Stücke,
und  ob  diese  auf  den  Inhaber  oder  auf  Namen  lauten;  „

6.  die  Bestimmungen  über  Kündbarkeit  oder  Unkündbarkeit,  sowie  über  die
Tilgung  der  Werthe;

7.  die  Art  der  Sicherstellung  für  Kapital-,  Zins-  oder  Dividendenzahlungen
und  die  Umstände,  welche  für  die  Beurtheilung  der  Sicherstellung  vo
Bedeutung  sind;  l

8.  die  Vorzugsrechte,  welche  den  zu  emittirenden  Werthen  vor  früher  aus
gegebenen  Werthen,  oder  diesen  vor  jenen  zustehen  (Prioritätsschulden,
Prioritätsaktien  u.  s.  w.);  466

9.  die  bei  Zins-,  Dividenden=  oder  Kapitalzahlungen  erfolgenden  Abzüub
oder  Beschränkungen;