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III.  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel.  501

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Die  Befugnis  der  Landesregierung,  ergänzende  Bestimmungen

zu  treffen,  wird  hierdurch  nicht  berührt;  diese  Bestimmungen  sind  dem
Jeichskanzler  mitzuteilen.

10.  die  Plätze  und  die  Termine,  an  denen  die  Zinsen  oder  Dividenden  und

11.

die  Kapitalbeträge  zahlbar  sind;  den  Zinssatz;  die  Fristen  für  die  Verjährung
  des  Anspruchs  auf  Zinsen  oder  Dividenden  und  auf  die
Kapitalbeträge;

den  im  Falle  des  §  3  Absatz  4  festgesetzten  Umrechnungskurs.

6.  Außerdem  muß  der  Prospekt  enthalten:

bei  Anleihen  eines  ausländischen  Staates,  einer  ausländischen  kommunalen

  Körperschaft  oder  kommunalen  Kreditanstalt:

1.  eine  Uebersicht  über  den  letzten  (ordentlichen  und  außerordentlichen)
Haushalts-Etat  des  Gemeinwesens  oder  die  Angabe,  daß  das  Gemeinwesen
  einen  Haushalts-Etat  nicht  veröffentlicht;

2.  eine  Uebersicht  über  die  wesentlichen  Ergebnisse  der  drei  letzten  Jahreshaushaltsabschlüsse

  des  Gemeinwesens;

eine  Uebersicht  über  den  Schuldenbestand  des  Gemeinwesens;

sofern  die  Verbindlichkeiten,  welche  das  Gemeinwesen  innerhalb  der

letzten  zehn  Jahre  aus  Anleihen  nach  Maßgabe  der  öffentlichen  Anleihebedingungen

  durch  Zins=  oder  Kapitalzahlung  zu  erfüllen  hatte,
bisher  unerledigt  geblieben  sind,  die  Mittheilung  der  darauf  bezüglichen
  Umstände;

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bei  Antheilscheinen  oder  Schuldverschreibungen  eines  gewerblichen  Unternehmens:



1.  eine  Bezeichnung  des  Zwecks  und  des  Umfanges  des  Unternehmens;

2.  Angaben  über  eine  dem  Unternehmen  ertheilte  Konzession  (Privileg),
deren  Dauer  und  die  das  Unternehmen  besonders  belastenden  Konzessionsbedingungen;


3.  Angaben  über  die  Erwerbungsrechte,  welche  einem  Anderen  gegenüber
  dem  Unternehmer  zustehen;

4.  Angaben  über  die  innerhalb  der  letzten  drei  Jahre  eingetretenen  Bauoder
  Betriebsstörungen,  durch  welche  die  Ertragsfähigkeit  des  Unternehmens
  für  längere  Zeit  wesentlich  beeinträchtigt  worden  ist;

5.  Angaben  über  die  Befugnisse,  welche  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
  gegenüber  dem  Aussteller  eit  geräumt  sind;

"  bei  Grundkredit-Obligationen  und  Hypotheken-Pfandbriefen:

die  Angabe  der  wesentlichen  Grundsätze,  nach  denen  die  Ermittelung
des  Werthes  und  die  Beleihung  der  Pfandgegenstände  erfolgt;

2.  die  Angabe  des  Betrages,  bis  zu  welchem  Schuldverschreibungen  und
Pfandbriefe  im  Verhältniß  zum  Grundkapital  und  zu  den  Hypotheken
ausgegeben  werden  dürfen;

3.  die  Angabe  des  Bestandes  an  Hypotheken,  Grundschulden  und  Darlehnsforderungen,
  sowie  der  Höhe  der  ausgegebenen,  am  Schlusse  des

letzten  Kalendervierteljahres  in  Umlauf  gewesenen  Schuldverschreibungen;
