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502  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  45.

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§  45.  Sind  in  einem  Prospekt,  auf  Grund  dessen  Wertpapiere
zum  Börsenhandel  zugelassen  sind,  Angaben,  welche  für  die  Beurtei-—————



4.  die  Angabe  der  wesentlichen  Befugnisse,  welche  den  Inhabern  der
Schuldverschreibungen  gegenüber  den  Ausstellern  eingeräumt  sind
(Bestellung  eines  Pfandhalters,  Faustpfandrechte  und  dergleichen)

5.  die  Angabe  der  dem  Staate,  der  Gemeinde  u.  s.  w.  zustehenden  Aufsichtsbefugnisse.
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7.  Bei  Aktien  oder  Schuldverschreibungen  einer  Aktiengesellschaft  oder

Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  muß  der  Prospekt  außer  dem  durch  die  88  5

und  6  Erforderten  angeben:

den  Gegenstand  des  Unternehmens;

den  Tag  der  Eintragung  in  das  Handelsregister;

die  Höhe  des  Grundkapitals;

die  Art  der  Bestellung  und  Zusammensetzung  des  Aufsichtsraths  und

des  Vorstandes,  sowie  die  Namen  der  gegenwärtigen  Mitglieder;  "

5.  die  Art,  wie  die  Berufung  der  Generalversammlung  der  Aktionäre
geschieht;

6.  die  Art,  wie  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen

erfolgen;

das  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft;

die  Bestimmungen  über  die  Aufstellung  der  Bilanz,  die  Ansammlung

von  Reservefonds,  die  Vertheilung  des  Gewinns,  das  Stimmrecht  und

die  Bezugsrechte  der  Aktionäre.  Für  inländische  Gesellschaften  genügt

der  Hinweis  auf  die  betreffenden  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs,  noweit

  diese  durch  den  Gesellschaftsvertrag  nicht  abgeändert  sind;

9.  die  zu  Gunsten  einzelner  Aktionäre  bedungenen  besonderen  Vortheile,  soweit
  sie  in  fortlaufenden  Bezügen  oder  in  der  Rückzahlung  der  Aktien
bestehen;  Zr

10.  sofern  nicht  bereits  zwei  volle  Jahre  seit  Eintragung  der  Gesellschaft  in
das  Handelsregister  verflossen  sind:  die  zu  Gunsten  einzelner  Aktionäre
bedungenen,  nicht  unter  Ziffer  9  fallenden.  besonderen  Vortheile;  die  von
der  Gesellschaft  übernommenen  vorhandenen  oder  herzustellenden  Amlagen
  oder  sonstigen  Vermögensstücke;  die  von  Aktionären  auf  das
Grundkapital  gemachten  Einlagen,  welche  nicht  durch  Baarzahlung  zu
leisten  sind;  der  Gesammtaufwand,  welcher  zu  Lasten  der  Gesellschaft  an
Aktionäre  oder  Andere  als  Entschädigung  oder  Belohnung  für
Gründung  oder  deren  Vorbereitung  gewährt  ist;

11.  die  in  den  letzten  fünf  Jahren  vertheilten  Dividenden;  ,

12.  die  Bilanz  des  letzten  Geschäftsjahrs  nebst  Gewinn=  und  Verlustrech
nung  oder  —  sofern  das  erste  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  noch  nabgelaufen
  ist  —  eine  Gegenüberstellung  der  Vermögensstücke  und  Ver
bindlichkeiten;

13.  die  Höhe  der  Hypothekenschulden  und  Anleihen,  deren  Fälligkei
Tilgungsart;

14.  die  Bezugsrechte  der  ersten  Zeichner  und  anderer  Personen.

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