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III.  Zulassung  von  Wertpapicren  zum  Börsenhandel.  503

lung  des  Wertes  erheblich  sind,  unrichtig,  so  haften  diejenigen,  welche
den  Prospekt  erlassen  haben,  sowie  diejenigen,  von  denen  der  Erlaß

Bei  Schuldverschreibungen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.
8.  Es  sind  beizugeben:  -

1.  jedem  Zulassungsantrage  der  Nachweis  über  den  der  Emission  zu  Grunde
liegenden  Rechtstitel  (8  5  Ziffer  2),  sowie  über  das  Verhältniß  zu  früher
ausgegebenen  Werthen  (8  5  Ziffer  8);

2.  dem  Antrage  auf  Zulassung  der  Anleihe  eines  ausländischen  Staates,
einer  ausländischen  kommunalen  Körperschaft  oder  kommunalen  Kreditanstalt:
  der  Nachweis,  daß  die  durch  §  6A  unter  1  bis  3  erforderten
Uebersichten  auf  amtlichen  Feststellungen  beruhen;

3.  dem  Antrage  auf  Zulassung  der  Werthe  eines  Unternehmens,  welches
auf  einer  Konzession  beruht:  die  Konzessionsurkunde  oder  ein  Auszug
aus  derselben,  welcher  die  im  §  6B  unter  2  erforderten  Angaben  nachweist;


4.  dem  Antrage  auf  Zulassung  von  Aktien  oder  Schuldverschreibungen  einer
Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien:

a)  der  Nachweis  über  die  Eintragung  in  das  Handelsregister;
b)  der  Gesellschaftsvertrag;
c)  der  letzte  Geschäftsbericht;
d)  bei  inländischen  Gesellschaften,  sofern  nicht  bereits  zwei  volle  Jahre
seit  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  verflossen  sind,  der  nach
Artikel  209h  sjetzt  §  192,  193  Abs  1,  2]  des  Handelsgesetzbuchs
von  besonderen  Revisoren  erstattete  Bericht.  #
Die  Beweisstücke  sind  in  aller  Form  vorzulegen,  welche  nach  dem  Ermessen
  der  Zulassungsstelle  den  Inhalt  glaubhaft  ergiebt.  Den  Beweisstücken,
"uc„  e  in  einer  anderen  als  der  deutschen,  englischen  oder  französischen  Sprache
gefaßt  sind,  eine  beglaubigte  Uebersetzung  beizufügen.

1  9.  Von  den  Erfordernissen  in  §  6  A  unter  1  bis  3,  sowie  im  §  8
iter  2  kann  bei  Anleihen  solcher  ausländischen  Staaten  ausnahmsweise  abgesehen
  werden,  deren  Finanzverhältnisse  so  klar  liegen  und  so  allgemein  beannt
  sind,  daß  es  einer  weiteren  Information  des  Publikums  im  Sinne  des
b6  Absatz  3b  des  Börsengesetzes  nicht  bedarf.  Bei  Schuldverschreibungen
har  Gemeinwesen,  Gesellschaften  oder  Personen,  welche  von  solchen  Staaten
mantirt  sind,  kann  von  den  Erfordernissen  im  §  6  A  unter  1  bis  3,  im  8  6B
auarr  2  bis  4,  im  87  unter  2,  4  bis  10,  12  und  im  §  8  unter  2  bis  4
nahmsweise  abgesehen  werden.  .
länd«  Eine  derartige  Ausnahmebewilligung  ist  unzulässig,  wenn  auf  den  ausischen

  Staat  die  im  8  6A  unter  4  bezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen.

de  Die  bewilligten  Ausnahmen  sind  dem  Staatskommissar  unter  Angabe
ründe  mitzutheilen.

die  gio.  Nach  Eingang  des  Zulassungsantrags  verfügt  die  Zulassungsstelle

eröffentlichung  desselben,  sofern  er  den  Erfordernissen  des  §  38  Absatz  1

des  Börsengesetzes  entspricht.