504  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  46—50.

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des  Prospekts  ausgeht,  wenn  sie  die  Unrichtigkeit  gekannt  haben  oder
ohne  grobes  Verschulden  hätten  kennen  müssen,  als  Gesamtschuldner
jedem  Besitzer  eines  solchen  Wertpapiers  für  den  Schaden,  welcher
demselben  aus  der  von  den  gemachten  Angaben  abweichenden  Sachlage
  erwächst.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Prospekt  infolge  der

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Die  Veröffentlichung  erfolgt  auf  Kosten  des  Antragstellers  im  Reichsanzeiger
  und  in  mindestens  zwei  anderen  inländischen  Zeitungen.  Diese  werden
von  der  Zulassungsstelle  mit  der  Maßgabe  bestimmt,  daß  sich  unter  ihnen
eine  Zeitung,  welche  am  Börsenplatze  erscheint,  und,  wenn  es  sich  um  Aktien
oder  Schuldverschreibungen  einer  inländischen  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  handelt,  eine  Zeitung  befinden  muß,  welche  in  dem
engeren  Wirthschaftsgebiet  erscheint,  dem  die  Gesellschaft  angehört.  Außerdem
ist  der  Antrag  durch  Aushang  in  der  Börse  bekannt  zu  machen.

11.  Nachdem  die  Veröffentlichung  verfügt  ist,  tritt  die  Zulassungsstelle
alsbald  in  die  Prüfung  darüber  ein,  ob  der  Prospekt  die  in  den  88  5  bis  7
vorgesehenen  Angaben  enthält.  Ergeben  sich  Anstände  in  Betreff  der  Vollständigkeit
  oder  Deutlichkeit  der  Angaben,  so  fordert  sie  den  Antragsteller  zu
deren  Beseitigung  auf.

Sie  bestimmt  ferner  nach  Maßgabe  des  §  36  Absatz  Za  und  b  des
Börsengesetzes,  welche  sonstigen  Angaben  in  den  Prospekt  aufzunehmen  oder
welche  sonstigen  Urkunden  ihr  zur  Prüfung  vorzulegen  sind,  und  richtet  an  den
Antragsteller  die  entsprechende  Aufforderung.

Kommt  der  Antragsteller  den  Aufforderungen  nicht  nach,  so  wird,  vorbehaltlich
  des  in  der  Börsenordnung  etwa  vorgesehenen  Beschwerderechts,  der
Antrag  zurückgewiesen.

12.  Zwischen  der  Veröffentlichung  des  Antrages  durch  die  am  Börsenplatze
  erscheinende  Zeitung  und  dem  Zulassungsbeschluß  muß  eine  Frist  von
mindestens  drei  Tage  liegen.

13.  Bei  der  Beschlußfassung  über  die  Zulassung  sind  die  in  Folge  der
Veröffentlichung  des  Antrags  etwa  erhobenen  Erinnerungen  zu  prüfen  und  die
im  §  36  Absatz,  Ze  des  Börsengesetzes  bezeichneten  Gesichtspunkte  zu  beachten.

In  dem  Zulassungsbeschluß  ist  unter  Berücksichtigung  der  Vorschrift  im
§  38  Absatz  1  Satz  2  des  Börsengesetzes  der  Tag  zu  bestimmen,  von  welchem
ab  die  Einführung  an  der  Börse  erfolgen  darf.

Der  Zulassungsbeschluß  ist  durch  dreitägigen  Aushang  in  der  Börse  zu
veröffentlichen.  »

Die  Beweisstücke  (8  8)  sind  von  der  Veröffentlichung  des  Zulassungsbeschlusses
  ab  bis  zur  Einführung  an  der  Börse  öffentlich  auszulegen.  "
14.  Die  Veröffentlichung  des  Prospekts  muß  von  dem  Antragsteller  in
denselben  Zeitungen,  mit  Ausnahme  des  Reichsanzeigers,  bewirkt  werden,  in
denen  der  Antrag  auf  Zulassung  veröffentlicht  worden  ist.

15.  Zugelassene  Werthpapiere  dürfen  frühestens  am  dritten  Werktage  nach
dem  Tage  des  Zulassungsbeschlusses  und  nach  dem  Tage,  an  welchem  der
Prospekt  zuerst  veröffentlicht  worden  ist,  an  der  Börse  eingeführt  werden.