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506  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  51—54.

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Bestimmung  der  Börsenordnung.  Der  Börsenvorstand  ist  befugt,
die  Zulassung  zurückzunehmen.

Vor  der  Zulassung  sind  die  Geschäftsbedingungen  für  den  Börsen—
terminhandel  in  den  zuzulassenden  Waren  oder  Wertpapieren  fest—
zusetzen.

Der  Börsenvorstand  hat  vor  der  Zulassung  von  Waren  zum
Börsenterminhandel  in  jedem  einzelnen  Falle  Vertreter  der  be—
teiligten  Erwerbskreise  gutachtlich  zu  hören  und  das  Ergebnis  dem
Reichskanzler  mitzuteilen.  Die  Zulassung  darf  erst  erfolgen,  nachdem
  der  Reichskanzler  erklärt  hat,  daß  er  zu  weiteren  Ermittelungen
keinen  Anlaß  finde.

Die  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenterminhandel  darfs
nur  erfolgen,  wenn  die  Gesamtsumme  der  Stücke,  in  denen  der
Börsenterminhandel  stattfinden  soll,  sich  nach  ihrem  Nennwerte
mindestens  auf  zwanzig  Millionen  Mark  beläuft.

Anteile  einer  inländischen  Erwerbsgesellschaft  dürfen  nur  mit
Zustimmung  der  Gesellschaft  zum  Börsenterminhandel  zugelassen  werden.
  Eine  erfolgte  Zulassung  ist  auf  Verlangen  der  Gesellschaft
spätestens  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  an  gerechnet,
an  welchem  das  Verlangen  dem  Börsenvorstande  erklärt  worden  ist,
zurückzunehmen.

Der  Bundesrat  kann  weitere  Bestimmungen  über  die  Voraussetzungen
  der  Zulassung  treffen.

§  51.  Soweit  Börsentermingeschäfte  in  bestimmten  Waren  oder
Wertpapieren  verboten  sind  oder  die  Zulassung  zum  Börsenterminhandel
  endgültig  verweigert  oder  zurückgenommen  worden  ist,  1
der  Börsenterminhandel  von  der  Benutzung  der  Börseneinrichtungen
und  der  Vermittelung  durch  die  Kursmakler  ausgeschlossen.  Findet
an  einer  Börse  ein  Börsenterminhandel  nach  Geschäftsbedingungen
statt,  die  von  den  festgesetzten  Geschäftsbedingungen  (8  50  Abs.  2
abweichen,  oder  findet  ein  Börsenterminhandel  in  solchen  Waren
oder  Wertpapieren  statt,  die  zum  Börsenterminhandel  nicht  zugelassen
sind,  so  ist  er  durch  Anordnung  des  Börsenvorstandes  von  der  Benutzung
  der  Börseneinrichtungen  und  der  Vermittelung  durch  die
Kursmakler  auszuschließen.  Der  Börsenvorstand  kann  den  Erlaß
der  Anordnung  aussetzen,  wenn  Verhandlungen  wegen  Zulassung
der  Waren  oder  Wertpapiere  zum  Börsenterminhandel  schweben.  Die
Aussetzung  darf  höchstens  auf  ein  Jahr  erfolgen.

Soweit  der  Börsenterminhandel  auf  Grund  des  Abs.  1  von  der
Benutzung  der  Börseneinrichtungen  und  der  Vermittelung  durch  die
Kursmakler  ausgeschlossen  ist,  dürfen  für  Börsentermingeschäfte,  so-