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IV.  Börsenterminhandel.  507

fern  sie  im  Inland  abgeschlossen  sind,  Preislisten  (Kurszettel)  nicht
deröffentlicht  oder  in  mechanisch  hergestellter  Vervielfältigung  verbreitet
  werden.

8§52.  Ein  Börsentermingeschäft,  das  nicht  gegen  ein  durch
bieses  Gesetz  oder  den  Bundesrat  erlassenes  Verbot  verstößt,  ist  nur
nach  Maßgabe  der  §§  53  bis  56  wirksam.

§  53.  Das  Geschäft  ist  verbindlich,  wenn  auf  beiden  Seiten
als  Vertragschließende  Kaufleute,  die  in  das  Handelsregister  eingetragen
  sind  oder  deren  Eintragung  nach  §  36  des  Han#elsgesetzbuchs
  nicht  erforderlich  ist,  oder  eingetragene  Genossenschaften  beteiligt
  sind.  Personen,  deren  Gewerbebetrieb  über  den  Umfang  des
leingewerbes  nicht  hinausgeht,  gehören,  auch  wenn  sie  in  das  Hanelsregister
  eingetragen  sind,  nicht  zu  den  Kaufleuten  im  Sinne
dieser  Vorschrift.

Den  im  Abs.  1  bezeichneten  Kaufleuten  stehen  gleich:

1.  Personen,  die  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  oder  früher  berufsmäßig
  Börsentermingeschäfte  oder  Bankiergeschäfte  betrieben
haben  oder  zum  Besuch  einer  dem  Handel  mit  Waren  der  bei  dem
Geschäft  in  Frage  kommenden  Art  oder  einer  dem  Handel  mit
Wertpapieren  dienenden  Börse  mit  der  Befugnis  zur  Teilnahme
am  Börsenhandel  dauernd  zugelassen  waren;

2.  Personen,  die  im  Inlande  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  weder
einen  Wohnsitz  noch  eine  gewerbliche  Niederlassung  haben.

8§54.  Betrifft  das  Geschäft  Wertpapiere  und  gehört  der  eine
Teil  nicht  zu  den  Personen,  die  nach  §  53  Börsentermingeschäfte  abchließen
  können,  ist  aber  der  andere  Teil  ein  Kaufmann  oder  eine
Genossenschaft  der  im  §  53  Abs.  1  bezeichneten  Art  und  hat  sich
leser  Teil  für  die  Erfüllung  des  Geschäfts  eine  Sicherheit  bestellen
lassen,  so  ist  er  befugt,  aus  der  Sicherheit  Befriedigung  zu  suchen;
auch  ist  das  Geschäft  für  ihn  verbindlich.
t  Die  Sicherheitsleistung  hat  die  im  Abs.  1  bezeichneten  Wirungen
  nur,  wenn  die  Sicherheit  aus  Geld  oder  aus  Wertpapieren,
Ter  einen  Kurswert  haben,  besteht  und  der  Besteller  dem  anderen
eile  gegenüber  schriftlich  und  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Sichereit
  zur  Deckung  von  Verlusten  aus  Börsentermingeschäften  dienen  soll.
Deas  Schriftstück,  in  dem  die  Erklärung  abgegeben  wird,  darf
andere  Erklärungen  des  Bestellers  der  Sicherheit  nicht  enthalten.
E  Besteht  die  Sicherheit  aus  Wertpapieren,  so  müssen  sie  in  der
rklärung  nach  Gattung  und  nach  Zahl  oder  Nennwert  bezeichnet  sein.

nichtirine  Erklärung,  die  diesen  Vorschriften  nicht  entspricht,  ist
ig.