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508  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  55—63.

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Zur  Wahrung  der  schriftlichen  Form  genügt  die  telegraphische
übermittelung.  Wird  diese  Form  gewählt,  so  kann  nachträglich  die
Abgabe  einer  schriftlichen  Erklärung  verlangt  werden.

Eine  Erklärung,  durch  die  eine  Anderung  der  bestellten  Sicherheit
  bewirkt  wird,  ist  insoweit  nicht  stempelpflichtig,  als  der  bisherige
  Gesamtnennwert  der  Sicherheit  nicht  überschritten  wird.

8  55.  Das  auf  Grund  des  Geschäfts  Geleistete  kann  nicht  deshalb
  zurückgefordert  werden,  weil  für  den  Leistenden  nach  den  88  52
bis  54  eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden  hat.

§  56.  Gegen  Forderungen  aus  Börsentermingeschäften  ist  eine
Aufrechnung  auf  Grund  anderer  Börsentermingeschäfte  auch  dann
zulässig,  wenn  diese  Geschäfte  nach  den  88  52  bis  54  für  den  Aufrechnenden
  eine  Forderung  nicht  begründen.

§  57.  Ein  nicht  verbotenes  Börsentermingeschäft  gilt  als  von
Anfang  an  verbindlich,  wenn  der  eine  Teil  bei  oder  nach  dem  Eintritte
  der  Fälligkeit  sich  dem  anderen  Teile  gegenüber  mit  der  Bewirkung
  der  vereinbarten  Leistung  einverstanden  erklärt  und  der
andere  Teil  diese  Leistung  an  ihn  bewirkt  hat.

§  58.  Gegen  Ansprüche  aus  Börsentermingeschäften  in  Waren
oder  Wertpapieren,  die  zum  Börsenterminhandel  zugelassen  sind
(§  50),  kann  von  demjenigen,  für  welchen  das  Geschäft  nach  den
Vorschriften  der  88  53,  54,  57  verbindlich  ist,  ein  Einwand  aus  den
§§  762  und  764  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs!  nicht  erhoben  werden-Soweit
  gegen  die  bezeichneten  Ansprüche  ein  solcher  Einwand  zulässig
bleibt,  finden  die  Vorschriften  der  88  54  und  56  über  die  Befriedigung
  aus  der  Sicherheit  und  die  Zulässigkeit  der  Aufrechnung  entsprechende
  Anwendung.

§  59.  Die  Vorschriften  der  88  52  bis  58  gelten  auch  für  eine
Vereinbarung,  durch  die  der  eine  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung
einer  Schuld  aus  einem  nicht  verbotenen  Börsentermingeschäfte  dem
anderen  Teile  gegenüber  eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesonder
für  ein  Schuldanerkenntnis.

§  60.  Die  Vorschriften  der  §§  52  bis  59  finden  auch  Anwendung
  auf  die  Erteilung  und  Übernahme  von  Aufträgen  sowie  au
die  Vereinigung  zum  Zwecke  des  Abschlusses  von  nicht  verbotenen
Börsentermingeschäften.

§  61.  Die  Vorschriften  der  88  52  bis  60  finden  auch  Anwendung,
  wenn  das  Geschäft  im  Auslande  geschlossen  oder  zu  erfüllen
  ist.

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1  Siehe  oben  zu  HB  8  376  S.  198.  199.