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IV.  Vörsenterminhandel.  509

§  62.  Bei  einem  Börsentermingeschäft  in  Waren  kommt  der
Verkäufer,  der  nach  erfolgter  Kündigung  eine  nicht  vertragsmäßige
Ware  liefert,  in  Verzug,  auch  wenn  die  Lieferungsfrist  noch  nicht
abgelaufen  ist.

Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  nichtig.

§  63.1  Börsentermingeschäfte  in  Anteilen  von  Bergwerks=  und
Fabrikunternehmungen  sind  nur  mit  Genehmigung  des  Bundesrats

1  Ugl.  dazu:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von
Börsentermingeschäften  in  Anteilen  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.
  Vom  29.  Mai  1908.  (RGl  239.)

Auf  Grund  des  8  63  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  S.  215)  hat
der  Bundesrat  beschlossen:

Büörsentermingeschäfte  in  den  Anteilen  der  folgenden  Aktiengesellschaften
sind  zulässig

1.  „Allgemeine  Elektrizitätsgesellschaft“  zu  Berlin;

2.  „Bochumer  Verein  für  Bergbau  und  Gußstahlfabrikation“  zu  Bochum;

2  Fdeutsch-Zuxemburgische  Bergwerks=  und  Hütten-Aktiengesellschaft“  zu

ochum;

4.  „Union,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau,  Eisen=  und  Stahlindustrie“  zu

Dortmund;

5.  „Gelsenkirchener  Bergwerks-Aktiengesellschaft“  zu  Gelsenkirchen;

6.  „Harpener  Bergbau-Aktiengesellschaft"  zu  Dortmund;

7.  „Hohenlohe-Werke-Aktiengesellschaft"  zu  Hohenlohehütte,  Kreis  Kattowitz,

  Provinz  Schlesien;

8.  „Vereinigte  Königs=  und  Laurahütte,  Aktiengesellschaft  für  Bergbauund

  Hüttenbetrieb“  zu  Berlin;

d.  „Phönix,  Aktiengesellschaft  für  Bergbau-  und  Hüttenbetrieb“  zu  Duisburg-Ruhrort;


10.  „Rheinische  Stahlwerke“  zu  Duisburg—Meiderich;

II.  „Rombacher  Hüttenwerke“  zu  Rombach.

.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsenmingeschäften
  in  Anteilen  von  Bergwerks=  und  Fabrikunterehmungen.

  Vom  1.  Juli  1908.  (RGl  465.)
hat  Auf  Grund  des  8  63  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1908  S.  215)

der  Bundesrat  beschlossen:
si  Börsentermingeschäfte  in  den  Anteilen  der  folgenden  Aktiengesellschaften
nd  zulässig:
1.  „Siemens  &amp;  Halske,  Aktiengesellschaft“  zu  Berlin;
„Deutsch-Überseeische  Elektrizitätsgesellschaft“"  zu  Berlin;
„Elektrizitäts-Aktiengesellschaft  vormals  Schuckert  &amp;  Co.“  zu  Nürnberg;
„Elektrizitäts-Aktiengesellschaft  vormals  W.  Lahmeyer  &amp;  Co.“  zu  Frankfurt
  am  Main;
„Felten  und  Guilleaume-Lahmeyerwerke  Aktiengesellschaft"  zu  Mülheim
  am  Rhein.

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