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510  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  64—67.

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Der  Bundesrat  kann  Börsentermingeschäfte  in  bestimmten  Waren
und  Wertpapieren  verbieten  oder  die  Zulässigkeit  von  Bedingungen
abhängig  machen.

§  64.  Durch  ein  verbotenes  Börsentermingeschäft  in  Anteilen
von  Bergwerks=  oder  Fabrikunternehmungen  (8  63  Abs.  1)  sowie
durch  ein  Börsentermingeschäft,  das  gegen  ein  von  dem  Bundesrat
erlassenes  Verbot  verstößt  (8  63  Abs.  2),  wird  eine  Verbindlichkeit
nicht  begründet.  Die  Unwirksamkeit  erstreckt  sich  auch  auf  die  Bestellung
  einer  Sicherheit.

Das  auf  Grund  des  Geschäfts  Geleistete  kann  nicht  deshalb  zurückgefordert
  werden,  weil  nach  Abs.  1  Satz  1  eine  Verbindlichkeit
nicht  bestanden  hat.

§  65.  Börsentermingeschäfte  in  Getreide  und  Erzeugnissen  der
Getreidemüllerei  sind  verboten.  «

§  66.  Durch  ein  verbotenes  Börsentermingeschäft  in  Getreide
oder  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  wird  eine  Verbindlichkeit  nicht
begründet.  Die  Unwirksamkeit  erstreckt  sich  auch  auf  die  Bestellung
einer  Sicherheit.

Das  Recht,  das  auf  Grund  des  Geschäfts  Geleistete  deshalb-zurückzufordern,
  weil  nach  Abs.  1  Satz  1  eine  Verbindlichkeit  nicht  bestanden
  hat,  erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  seit  der  Bewirkung
  der  Leistung,  es  sei  denn,  daß  der  zur  Rückforderung  Berechtigte
  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  dem  Verpflichteten  gegenüber
schriftlich  erklärt  hat,  daß  er  die  Herausgabe  verlange.

§  67.1  Die  Vorschriften  der  88  50  bis  66  finden  keine  Anwendung
  auf  den  Kauf  oder  die  sonstige  Anschaffung  von  Getreide

.

1  Bekanntmachung,  betreffend  die  Geschäftsbedingungen  der
Produktenbörse  zu  Berlin  für  den  Zeithandel  in  Getreide  un
Mehl.  Vom  29.  Mai  1908.  (RGBl  240.)

Auf  Grund  des  §  67  des  Börsengesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  S.  215)  hat
der  Bundesrat  beschlossen,  die  nachstehenden  Geschäftsbedingungen  der  Produktenbörse
  zu  Berlin  für  den  Kauf  oder  die  sonstige  Anschaffung  von  Weizen,
Roggen,  Hafer  oder  Mais  in  Mengen  von  50  Tonnen  oder  einem  Vielfachen
davon  —  die  Tonne  zu  1000  Kilogramm  —  oder  von  Roggenmehl  in  Mengen
von  300  Sack  oder  einem  Vielfachen  davon  —  der  Sack  zu  100  Kilogramm
brutto  —  mit  der  Maßgabe  zu  genehmigen,  daß  es  den  Vertragschließenden
gestattet  ist,  Vereinbarungen  über  die  in  diesen  Bedingungen  nicht  geregelten
Punkte  zu  treffen:  .

I.  Zu  liefern  ist:  .

1.  bei  Weizen:  gesunder,  trockener  und  für  Müllereizwecke  gut  verwendbarer
  Weizen,  mit  einem  Normalgewichte  von  755  Gramm  für  da

Liter.  Von  der  Lieferung  ausgeschlossen  sind:  Rauhweizen,  Kubanka